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22.07.2008 
Aktuelle Rechtsprechung

Hartz-IV-Empfänger muss Zeit zur Jobsuche bleiben

Hartz-IV-Empfänger können nicht zu Arbeiten verpflichtet werden, die ihnen keine Zeit mehr für die eigentliche Jobsuche lassen. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz kürzlich entschieden.

ap MAINZ. Eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich mit zusätzlichen Anfahrtszeiten sei im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht mehr zumutbar, erklärte das Gericht. Damit hatte die Klage eines Mannes Erfolg, der seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezog. Nach einem ärztlichen Gutachten war er in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten.

Im März 2007 hatte ihm die ARGE eine Eingliederungsvereinbarung angeboten, bei der er drei Monate lang wöchentlich 30 Stunden bei einer Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro je Arbeitsstunde hätte arbeiten sollen. Der Mann lehnte dies ab, weil die daraus entstehenden Kosten die Mehraufwandsentschädigung überstiegen hätten. Daraufhin hatte die ARGE den Hartz-IV-Satz von 345 Euro um 30 Prozent gesenkt. Eine Klage des Mannes vor dem Sozialgericht Koblenz blieb ohne Erfolg.

Zeit zum Bewerbungsschreiben nötig

Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung und die angefochtenen Bescheide nun auf. In seinem Urteil vom 18. März erklärte es, dass eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden jedenfalls bei einer Wegezeit von 45 Minuten pro Strecke von der Wohnung zum Einsatzort nicht zulässig sei. Zwar müsse ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen, er müsse aber andererseits auch alle Möglichkeiten ausschöpfen, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.

Für die Arbeitsuche müsse er aber ausreichend Zeit haben, sich mit Lesen von Arbeitsangeboten, Schreiben von Bewerbungen, Vorsprachen bei möglichen Arbeitgebern und Besuchen der Agentur für Arbeit um offene Stellen zu bemühen. Das sei bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden zuzüglich Wegezeit nicht möglich.

(Aktenzeichen: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 AS 127/08)

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