Steueranwalt Jörg Schauf hat sich die vom Bundesnachrichtendienst gekaufte CD-ROM bei der Akteneinsicht für seine Mandanten näher angeschaut. Sein Urteil: Für die Steuerfahndung sind die Daten hervorragend. Im Handelsblatt-Interview sagt er, was drauf ist, wie hoch das Entdeckungsrisiko deutscher Steuersünder im Ausland ist und welche Auswege es für Steuersünder noch gibt.
Jörg Schauf und ist Fachanwalt für Steuerrecht und Partner im Bonner Büro der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg. Foto: PR
Herr Schauf, was ist auf der CD-ROM der LGT-Treuhand alles an Daten gespeichert?
Die Datensätze sind sowohl hinsichtlich Quantität als auch Qualität deutlich umfangreicher und detaillierter als in bisherigen Fällen, etwa den "Batliner-Fällen". Neben den Kontostammdaten, den Stiftungsunterlagen, Vermögensständen zum 31.12. und so weiter finden sich detailliert auch Erträgnisaufstellungen und insbesondere Gesprächsprotokolle, Telefonnotizen und Schriftverkehr mit den Stiftungsräten. Klarstellend ist zu sagen, dass die gespeicherten Daten nicht die LGT-Bank betreffen, sondern die LGT-Treuhand. Es finden sich nicht nur, wie verlautbart, Daten bis 2002 auf dem Datenträger, sondern auch Angaben zu den Jahren bis 2005. Aus Sicht der Steuerfahndung sind die Daten hervorragend.
Enthalten diese Gesprächsaufzeichnungen weitere heikle Informationen?
In diesen Gesprächsaufzeichnungen finden sich etwa Vermerke eines Kundenbetreuers der LGT-Treuhand, aber auch der kontoführenden Bank. Diese beziehen sich zum Beispiel auf die Frage, wo das Geld herkommt. Es finden sich auch Vermerke über Diskussionen, ob verschiedene Schwarzgeldkonten eines Kunden zusammengeführt werden sollen. Hieraus ergeben sich aus Sicht der Ermittlungsbehörden neue Ansatzpunkte für weitere Konten des Steuerpflichtigen außerhalb der LGT-Treuhand. Gleichzeitig haben die ersten jetzt eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen Treuhänder beziehungsweise Bankmitarbeiter gezeigt, dass hierdurch auch das Risiko begründet wird, dass die Ermittlungsbehörden einen Gehilfenvorsatz von unterstützenden Personen dokumentieren können.
Hätten die Steuerberater 2004 und 2005 nicht stärker auf die Amnestiemöglichkeit aufmerksam machen müssen, zumal sie doch auf Grund jahrelanger Mandatsbeziehungen zumindest latent wussten, dass die Mandanten über Schwarzgeld verfügen könnten?
Die Beraterschaft war im Gegensatz zur Bundesregierung seinerzeit deutlich offensiver im Umgang mit der Amnestiemöglichkeit. Dennoch hat die Erfahrung gelehrt, dass noch Ende 2004 und Anfang 2005 die Kenntnisse im Hinblick auf die Vorteile der Amnestie nicht in die gesamte Beraterschaft durchgedrungen waren. In der Regel diskutiert der Steuerpflichtige mit seinem etatmäßigen Berater diese Themen eines etwaigen Auslandskontos aber sinnvollerweise gar nicht. Sollte dennoch im Einzelfall ein Berater von dem Problem seines Mandanten zumindest latent gewusst haben, wäre das Verstreichenlassen der Amnestiemöglichkeit sicherlich nicht nachvollziehbar.
Hat die Selbstanzeige für Liechtenstein-Kunden denn jetzt überhaupt noch Sinn?
Nach derzeitiger Auffassung mehrerer Staatsanwaltschaften und Straf- und Bußgeldsachenstellen besteht für die LGT-Fälle der Sperrgrund der Tatentdeckung. Eine Selbstanzeige hat dann keine vollständige Straffreiheit mehr zur Folge, sie entfaltet lediglich strafmildernde Wirkung. Das besondere dieses Sperrgrundes ist aber, dass er auch aus einem subjektiven Element besteht. Der Steuerpflichtige muss subjektiv die Tatentdeckung vor Abgabe seiner Selbstanzeige auch erfasst haben. Dies setzt entweder positive Kenntnis voraus, die in den hier diskutierten Liechtenstein-Fällen nicht gegeben ist. Denn der Steuerpflichtige kann nicht sicher in Erfahrung bringen, etwa durch Nachfrage bei der LGT-Treuhand, ob er persönlich auf der CD-ROM gespeichert ist. Es kann lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Für den Eintritt der Sperre nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung ist es aber auch ausreichend, wenn der Täter mit der Entdeckung seiner Tat hätte rechnen müssen. Auch hier kommt es aber darauf an, dass der Täter objektiv die Möglichkeit hatte, seine individuelle Tatentdeckung in Erfahrung zu bringen. Diese Möglichkeit bleibt aber in den vorliegenden Fällen verschlossen, da als Quellen der Informationen ausschließlich die Staatsanwaltschaft Bochum beziehungsweise die Steuerfahndungsstellen selbst in Betracht kommen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine allgemein zugängliche Quelle. Den Sperrgrund der Tatentdeckung wird man daher mit guten Gründen auch verneinen können. Die Auslegung dieses subjektiven Merkmals ist allerdings noch umstritten, konkrete Rechtsprechung ist rar. In den Fällen, in denen bereits eine Durchsuchung stattgefunden hat, ist eine Selbstanzeige ohnehin wegen Verfahrenseinleitung gesperrt.
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Aber welche Vorteile hat dann die Selbstanzeige überhaupt?
Auch wenn somit das Erreichen vollständiger Straffreiheit durch die Selbstanzeige nicht sicher ist, sollte im Hinblick auf die erhebliche Strafmilderung, die einer unwirksamen Selbstanzeige zukommt, gleichwohl ein solcher Schritt nach vorne erwogen werden. Sie hilft insbesondere, strafprozessuale Maßnahmen, wie eine Durchsuchung, und damit negative Publizität zu vermeiden. Wichtig ist, die Selbstanzeige nicht lediglich bei der Veranlagungsstelle einzureichen, sondern gleichzeitig Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Bochum und dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal Kontakt aufzunehmen, da von hier aus bundesweit die Ermittlungshandlungen koordiniert werden.
Hätte nicht auch die LGT-Treuhand ihre Kunden viel früher über den Datenklau informieren müssen? Dann wären doch wohl die Selbstanzeigen rechtzeitig erfolgt.
Hätte die LGT-Treuhand die Kunden bereits im Jahre 2002 beziehungsweise Mitte 2006 über den Datenklau informiert, wäre unstreitig noch keine Tatentdeckung eingetreten. Denn Voraussetzung ist, dass überhaupt eine Prüfung dahingehend erfolgt ist, ob die fraglichen Beträge Eingang in die Steuererklärung des Steuerpflichtigen gefunden haben. Dafür ist ein Abgleich mit der persönlichen Steuerakte erforderlich. Das ungeprüfte Kontrollmaterial war für sich betrachtet also nicht ausreichend.
Wird dieses Versäumnis die LGT-Treuhand noch in Form von Schadensersatzansprüchen beschäftigen? Welchen Schaden können die Kunden geltend machen?
Derzeit reagieren die betroffenen Steuerpflichtigen sehr sachlich auf die Situation. Selbstverständlich muss man davon ausgehen, dass sich der Steuerpflichtige zu einem späteren Zeitpunkt beim "Lecken seiner Wunden" auch mit dem Gedanken beschäftigen wird, ob die LGT-Treuhand ihrer Schadensminderungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Der Schaden ist hier aber jedenfalls nicht Steuer und Zinsen, die nachgezahlt werden müssen, denn diese Ansprüche sind auf Grund der Steuergesetze angefallen. Den Schaden bildet das, was etwa an Beratungskosten im Rahmen der Selbstanzeige oder an Strafverteidigungskosten auf den Mandanten zukommen. Allerdings ist die LGT-Treuhand seinerzeit ja davon ausgegangen, dass sämtliche Daten zurückgegeben wurden.
Wie hoch schätzen Sie das Entdeckungsrisiko deutscher Steuersünder im Ausland ein?
Die Fälle veruntreuter Daten kommen immer wieder vor. Diese werden lediglich nicht publik, da die Banken die Daten zurückkaufen und hoffen, dass nicht, wie vorliegend, eine Kopie von der Kopie gemacht wurde. Selbstverständlich kann der vorliegende Fall dazu führen, dass Nachahmungseffekte vermehrt eintreten werden. Allerdings gehe ich persönlich davon aus, dass, wie in den vergangenen Fällen (Cisal, Batliner) nach einiger Zeit auch wieder Ruhe in Liechtenstein einkehren wird. Die Banken haben insoweit auf Grund der Erfahrungen aus jüngerer Zeit auch Sicherungssysteme implementiert, die einen solch umfangreichen Datenklau vermeiden.
