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30.07.2008 
Verbraucherfreundlichkeit

Karlsruhe baut Schutzzaun um Kunden

von Wolfgang Janisch

Die neue europäische Verbraucherfreundlichkeit schlägt in der Rechtsprechung durch: Mit seiner Payback-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Payback-Kunden stärker gegen Werbung per SMS und E-Mail geschützt - und auch Kinder dürften künftig von allzu aggressiver Werbung verschont bleiben. Der Schutz vor unliebsamer Werbung.

Payback-Kunden sind nach dem Urteil des BGH besser vor unliebsamer Werbung geschützt. Foto: dpaLupe

Payback-Kunden sind nach dem Urteil des BGH besser vor unliebsamer Werbung geschützt. Foto: dpa

KARLSRUHE. Gleich zweimal hintereinander hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor kurzem entschieden, wie hoch der rechtliche Schutzzaun sein muss, der den Verbraucher vor den Verlockungen der Werbung bewahrt. Hält man die Ergebnisse nebeneinander, mag man überrascht sein: Einerseits werden Payback-Kunden stärker gegen Werbung per SMS und E-Mail geschützt, eine Belästigung, die manchem Verbraucher womöglich erst durch die Berichte über das BGH-Urteil aufgefallen ist. Andererseits scheinen Kinder des höchstrichterlichen Schutzes nicht im selben Maße zu bedürfen - sie dürfen mit Sammelpunkten zum regelmäßigen Kauf von Nestlé-Schokoriegeln animiert werden.

Auf den zweiten Blick offenbaren die Fälle aber eine Gemeinsamkeit. Die Payback-Kunden sind bereits in den Genuss der neuen europäischen Verbraucherfreundlichkeit gekommen, mit der die Union ihre europamüden Bürger umgarnt. Und auch die Kinder werden vom Bemühen der EU profitieren, die Menschen vor allzu aggressiven Werbepraktiken zu bewahren - nur war eine längst verabschiedete Richtlinie im Nestlé-Fall noch nicht anwendbar.

Doch der Reihe nach. Mit seiner Payback-Entscheidung hat der I. Zivilsenat des BGH den Verbraucherschutz in einem wichtigen Punkt gestärkt. Dem Urteil zufolge ist die bisher verwendete "Opt-out"-Klausel im Payback-Formular teilweise unzulässig. Opt-out heißt: Nur wenn der Kunde seine Mailadresse und seine Handynummer nicht für Werbezwecke genutzt sehen will, muss er ein Kreuzchen setzten. Bleibt er untätig und setzt einfach seine Unterschrift unter das Antragsformular, dann hat der damit nicht nur seinen Einstieg in das Rabattsystem erklärt, sondern auch seine Einwilligung in die werbemäßige Nutzung seiner Daten.

Laut BGH reicht diese Art der Einwilligung jedoch nicht aus. Erforderlich ist eine Opt-in-Klausel: eine gesonderte, "nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen". Das folgt aus der EG-Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation, die der deutsche Gesetzgeber ins Wettbewerbsrecht integriert hat.

Doch mit diesem Maß an Verbraucherschutz dürfte auch die Firma Payback ganz gut leben können. Zwar wird das Unternehmen sein Antragsformular umgestalten müssen - mit der wahrscheinlichen Folge, dass mehr Kunden auf die Vermeidbarkeit der elektronischen Post aufmerksam werden und darauf verzichten. Andererseits bleibt die "Opt-out"-Klausel laut BGH zulässig, wenn es nur um Werbung per Briefpost geht - nach Angaben des Unternehmens nach wie vor der wichtigste Werbekanal. Auch weitere Klauseln blieben in Karlsruhe unbeanstandet, darunter die Angabe des Geburtsdatums, dessen Notwendigkeit zur Identifizierung der Kunden der BGH anerkannt hat(Az: VIII ZR 348/06 vom 16. Juli 2008).

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