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22.03.2007 
Aktuelle Rechtsprechung

Keine offenen Steuerbescheide

Steuerpflichtige haben keinen Anspruch darauf, dass in einen Einkommensteuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird, durch den der Bescheid hinsichtlich sämtlicher beim Bundesverfassungsgericht, beim Bundesfinanzhof und beim Europäischen Gerichtshof anhängigen steuerrechtlichen Verfahren für vorläufig erklärt wird.

KÖLN. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Die Richter schlossen sich der Auffassung der Finanzverwaltung an, wonach es ermessensgerecht und damit rechtmäßig sei, die Steuerbescheide nicht bezüglich aller denkbaren Fälle für vorläufig zu erklären, sondern dies u.a. von der Breitenwirkung der Verfahren abhängig zu machen. Der Kläger hat gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof in München eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: 10 K 3795/06).

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