26.03.2007

Aktuelle Rechtsprechung: Keine Steuerbegünstigung

Seit 2003 wird gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen eine Steuerermäßigung von höchstens 600 Euro gewährt. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass unter haushaltsnahen Dienstleistungen nur hauswirtschaftliche Arbeiten zu verstehen sind. Nach diesem Urteil sind handwerkliche Tätigkeiten nicht steuerbegünstigt.

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MÜNCHEN. Handwerkliche Tätigkeiten wie die Renovierung einer Hausfassade, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind nach diesem Urteil keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten und demgemäß auch nicht steuerbegünstigt. Die Finanzrichter weisen allerdings darauf hin, dass seit 2006 die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich bis zu 600 Euro steuerbegünstigt ist. Diese Neuregelung fand im Streitfall, der das Jahr 2003 betraf, noch keine Anwendung (Az.: VI R 77/05).
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