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07.05.2008 
Urteil des Bundesfinanzhofs

Kosten für nicht genutzte Kaufoption nicht absetzbar

Die Kosten für nicht genutzte Kaufoptionen etwa für Wertpapiere oder Rohstoffe können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Als Termingeschäfte seien nur solche zu werten, bei denen der Steuerpflichtige die Option auch tatsächlich in Anspruch nimmt, entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az: IX R 11/06).

dpa MÜNCHEN. In dem Fall hatte der Optionsinhaber die erworbenen Kaufoptionen verfallen lassen. Das Gericht gab mit seiner Entscheidung dem zuständigen Finanzamt recht, das die Kosten für die Optionen nicht als Werbungskosten anerkannt hatte.

Verluste seien nur absetzbar, wenn der Steuerpflichtige das Geschäft auch durchführe, für dass die Option bestand, begründete das Gericht seine Entscheidung. Zugleich dürfe der Zeitraum zwischen Erwerb und Ablauf der Option nicht mehr als ein Jahr betragen. Das ist auch die Frist, binnen derer Gewinne aus derartigen Geschäften derzeit noch versteuert werden müssen.

Termingeschäfte gelten wegen ihrer großen Hebelwirkung als sehr riskant. Sie können mit vergleichsweise geringem Einsatz hohe Gewinnspannen ermöglichen, bringen aber auch hohe Risiken mit sich.

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