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12.06.2008  | Aktualisiert 24.06.2008, 14:31 Uhr 
Urteil

Mit dem Cabrio Steuern sparen

von Axel Schrinner

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Interessant ist das Urteil vor allem deshalb, weil spiegelbildlich aus solchen Geschäften steuerliche Verluste entstehen können – und dies kann die Steuerlast drücken.

Ein gebrauchtes Cabrio führte zu dem folgenschweren Urteil. Foto: dpaLupe

Ein gebrauchtes Cabrio führte zu dem folgenschweren Urteil. Foto: dpa

DÜSSELDORF. Die entstandenen steuerlichen Verluste können mit Spekulationsgewinnen etwa aus Börsengeschäften verrechnet werden, um so die Steuerlast zu minimieren. Im Streitfall, in dem der Bundesfinanzhof entschieden hat (Az.: IX R 29/06), erwarb der Kläger ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust machte er zunächst vergeblich in seiner Steuererklärung geltend, weil nach Ansicht des Finanzgerichts unter den Begriff "anderes Wirtschaftsgut" keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs fielen, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.

Dieser Auffassung widersprachen nun die höchsten deutschen Finanzrichter: "Der Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut." Es sei nicht Aufgabe des BFH, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs "mangels objektiven Wertsteigerungspotenzials" aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszuklammern. Eine solche Einschränkung sei zwar im Gesetzentwurf vorhanden gewesen, bei Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung aber nicht Gesetz geworden.

Ab 2009 gilt die neue Abgeltungsteuer

Nach geltendem Recht sind private Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, wenn sie eine Freigrenze von 512 Euro übersteigen. Gewinne aus Aktiengeschäften werden nur zur Hälfte erfasst. Spekulationsverluste dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Ab 2009 gilt die neue Abgeltungsteuer; dann können Verluste aus Aktiengeschäften nur noch mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnet werden - das Steuerspartor, das der BFH jetzt aufgestoßen hat, schließt sich dann also schon wieder, so die Münchener Steuerberaterin Birgit Hosemann.

Ein Sprecher des Bundesfinanzhofs warnte davor, die jetzt geschaffenen Möglichkeiten übermäßig in Anspruch zu nehmen. Wer etwa regelmäßig mit Autos handele, sei gewerblicher Händler; für diese gelten andere Vorschriften.

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