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09.09.2005 
Wer seinen Betrieb liebt, sollte frühzeitig ein Testament machen und die Nachfolge regeln

Nichts ist so sicher wie der Tod

von Diana Niedernhöfer

Niemand denkt gerne an seinen Tod. Doch die eigene Nachfolge zu regeln, ist insbesondere für Unternehmer von großer Bedeutung. Denn andernfalls riskieren sie, dass ihr Geschäft die nächste Generation nicht überlebt.

KARLSRUHE. Schon sehr früh sollten sich deshalb Chefs vor allem kleinerer bis mittlerer Betriebe Gedanken um ein Testament und ihre Nachfolge machen, raten Experten. "Ich habe in den vergangenen Jahren mehr als zehn gut gehende Unternehmen erlebt, die an einer mangelhaften oder ungeregelten Nachfolge nach dem Tod des Unternehmers zugrunde gegangen sind", sagt der Stuttgarter Erbrechtsspezialist Günther H. Raiser, Partner der Kanzlei Thümmel, Schütze und Partner. Das Testament, so Raiser, gehöre deshalb ganz oben auf die "to-do"- Liste.

Dabei sind nicht nur erbrechtliche Faktoren zu berücksichtigen. Auch steuerrechtliche und familiäre Belange spielen eine große Rolle. Allerdings hat es schon das Erbrecht in sich: Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und es kommt zu den gefürchteten Erbengemeinschaften der Angehörigen, in denen keiner ohne Zustimmung der anderen über sein Erbteil entscheiden darf.

Hat der Firmeninhaber keine Kinder, wird die Erbschaft zudem im weiten Familienkreis verstreut. Dann erben nicht nur der Partner, sondern auch die eigenen Eltern sowie noch lebende Geschwister oder deren Kinder zu unterschiedlichen Anteilen. "Dann will jeder mitreden. Die einen wollen das Geschäft weiter führen, die anderen ausbezahlt werden. Letztendlich haben dann nur die Anwälte etwas davon und die Firma geht im schlimmsten Fall den Bach runter", sagt ein Notar.

Wie man bei der Erbfolgeregelung vorgeht, richtet sich nach dem Willen und Können der potenziellen Erben und der familiären Situation. Ziel muss erst einmal sein, den richtigen Nachfolger zu finden und ihn testamentarisch definitiv als Erben festzulegen.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Wenn der Erbe noch minderjährig ist

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