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16.07.2008 
Laut BGH

Payback-Vertragsklauseln teilweise rechtswidrig

Die Vertragsklauseln von "Payback" sind teilweise rechtswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine Klausel des unternehmensübergreifenden Rabattsystems in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil für einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

rtr KARLSRUHE. In den Verträgen muss der Kunde die Speicherung, Weitergabe und Nutzung seiner persönlichen Daten zu Werbezwecken per Post, SMS oder E-Mail durch Ankreuzen ausdrücklich ablehnen, um sie zu verhindern. Das Gesetz verlange jedoch, dass Werbung per SMS oder E-Mail ausdrücklich zugestimmt werden müsse. In den übrigen Klausel sah der BGH keine Gesetzesverstöße. (Az. VIII ZR 348/06)

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte beim BGH gegen drei Klauseln in den Verträgen von Payback geklagt. Die Verbraucherschützer sahen darin Verstöße gegen den Datenschutz und warfen Payback vor, den "gläsernen Kunden" schaffen zu wollen. Nach Angaben von Loyalty haben 60 Prozent der deutschen Haushalte eine Payback-Karte. 80 Prozent von ihnen hätten in die Weitergabe der Daten eingewilligt.

Die Auswertung des Einkaufsverhaltens der Teilnehmer ist ein Kern des Geschäftsmodells von Payback. Die Münchener Loyalty Partner GmbH, die die Daten verwaltet und das System seit acht Jahren betreibt, verspricht den Kunden dafür Rabatte in Form von Bonuspunkten für ihre Käufe bei den Payback-Partnerunternehmen.

Zu ihnen gehören Supermärkte, Tankstellen, aber auch Banken. Die Punkte können gegen Geld oder Sachprämien eingetauscht werden. An Loyalty ist unter anderem der Handelskonzern Metro beteiligt.

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