Ganz heikel wird es für Erben, die von unversteuerten Kapitalerträgen des Verstorbenen bereits Wind bekommen haben, es aber gegenüber dem Finanzamt verschweigen. "Zwar ist niemand zu Nachforschungen verpflichtet, aber wenn Verdachtsmomente vorliegen und der Erbe dies nicht meldet, kann er sich der Steuerhinterziehung strafbar machen", warnt Claus Horn, -Henrik Anwalt für Erbrecht in der Düsseldorfer Kanzlei Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek. Für einen Verdacht sei es ausreichend, wenn etwa Kontoauszüge von Steueroasen wie Liechtenstein oder den Cayman Islands vorlägen. Dann könnten sich die Erben nicht mehr herausreden.
Selbstanzeige ist nicht die einzige Möglichkeit, sich bei Schwarzgeld reinzuwaschen. Im Notfall kann der Erbe auf den Nachlass verzichten, wenn etwa nicht nur die Erträge, sondern auch das Vermögen an sich nicht versteuert wurde. Dann können die Steuerschulden plus Zinsen höher sein als der Nachlass. So ein Steuer-GAU entsteht, wenn beispielsweise ein Handwerker Bareinnahmen für Schwarzarbeit oder ein Zahnarzt Privathonorare unversteuert ins Ausland schafft. "Um das Erbe auszuschlagen bleiben allerdings nur sechs Wochen nach Testamentseröffnung", warnt Anwalt Lauck.
Für den Fall, dass der Verstorbene einen Testamentsvollstrecker einsetzt, wird den Erben die Entscheidung abgenommen, ob sie sich selbst anzeigen sollen oder nicht. Der Vollstrecker ist rechtlich verpflichtet, alle Vermögenswerte dem Finanzamt offenzulegen und gegebenenfalls Steuererklärungen der Vorjahre nachträglich zu ändern. Die Erben werden also auf jeden Fall zur Kasse gebeten.
Besonders pikant ist, dass mittlerweile viele Banken für ihre vermögenden Kunden die Rolle des Testamentsvollstreckers übernehmen. Dieses Recht erstritt die Commerzbank 2004 vor dem Bundesgerichtshof. Inzwischen haben einige Großbanken wie die Deutsche Bank eigene Abteilungen zu diesem Zweck aufgebaut und werben mit dem Service im Internet. Das Motiv ist klar: Die Erben sollen als Kunden für die Vermögensanlage geworben werden, damit sie das frisch erworbene Geld nicht zur Konkurrenz tragen.
Der neue Geschäftszweig ist problematisch. "Banken sind wie alle Testamentsvollstrecker rechtlich verpflichtet, Schwarzgeld offenzulegen, auch solches, das sie im Auftrag des Kunden in ausländischen Stiftungen geparkt haben. Tun sie das nicht, droht den Verantwortlichen eine Strafe", warnt Anwalt Horn. Der Service wird zum Bumerang - für Bank und Erben.
