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13.08.2007 
Steuerformulare

Später nachreichen geht auch

Frist verpasst, sagten die Finanzbeamten, und der Steuerpflichtige sollte auf Vorteile verzichten, die er durch eine nachträgliche Einreichung der verlangten Formulare erlangen wollte. Finanzrichter sahen das anders.

Ein Mann wohnte in Spanien, besaß in Deutschland aber noch vermietete Immobilien und Anteile an einem Unternehmen. Da er auf der Iberischen Halbinsel kein Einkommen hatte, beantragte er für 1998 in Deutschland den Status eines "unbeschränkt Steuerpflichtigen". Dadurch hätte er von seinen hiesigen Gewerbe- und Vermietungseinkünften Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehen können.


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Das Finanzamt verlangte von dem Neu-Spanier jedoch einen Nachweis der spanischen Behörden, dass er dort nichts verdient. Da er diesen nicht vorlegte, behandelten ihn die deutschen Beamten als "beschränkt steuerpflichtig" und strichen die Steuerabzüge. Als der Mann 2004 schließlich das Formular "EU/EWR" nachreichte, schalteten sie auf stur: Der Steuerbescheid sei "bestandskräftig", da sei nichts mehr zu machen.

Falsch, entschied jetzt das Niedersächsische Finanzgericht (2 K 381/05). Das Einreichen des spanischen Formulars gelte als "rückwirkendes Ereignis", deshalb müsse der bestandskräftige Steuerbescheid ausnahmsweise nachträglich geändert werden.

Quelle: Wirtschaftswoche


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