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16.07.2008 
Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Urlaubsrecht wird für Betriebe teurer

von Tobias Freudenberg und Thomas Sigmund

Die Unternehmen müssen sich auf teurere neue Regelungen durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einstellen. Die Richter in Erfurt haben sich jetzt bei der Übertragung von Resturlaub in der Elternzeit auf die Seite der Arbeitnehmer geschlagen. Damit nicht genug. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg macht sich daran, das deutsche Urlaubsrecht weiter aufzuweichen.

KÖLN/BERLIN. Einschneidende Veränderungen gibt es zunächst durch das Urteil des BAG (Az.: 9 AZR 219/07). Unternehmen müssen nun deutlich mehr Resturlaub abgelten als bisher. Der jetzt entschiedene Fall kommt häufig vor und betrifft daher viele Betriebe: Eine Arbeitnehmerin nimmt zur Betreuung eines Kindes Elternzeit. Auf die folgt nahtlos eine zweite wegen der Geburt des nächsten Kindes. Oft endet das Arbeitsverhältnis während der zweiten Elternzeit, oder es wird anschließend nicht mehr fortgesetzt. Besteht dann noch Resturlaub aus der Zeit vor dem ersten Familienzuwachs, stellt sich die Frage, ob er der Mitarbeiterin ausgezahlt werden muss.

Eine gesetzliche Regelung gibt es dafür nicht. Grundsätzlich gilt: Urlaubsansprüche können nur bis Ende März des Folgejahres übertragen werden. Wird Elternzeit in Anspruch genommen, verlängert sich der Zeitraum. Der Urlaub kann dann bis zum Ende des auf die Elternzeit folgenden Jahres genommen werden. Das gilt aber nur einmalig. Davon nicht erfasst ist der Fall, in dem der Urlaub zwar wegen einer ersten Elternzeit übertragen, aber wegen einer zweiten nicht mehr genommen wurde. Ob er dann verfällt oder weiterhin bestehen bleibt, lässt das Gesetz offen.

Das BAG hat für diese Fälle eine Übertragung bisher strikt abgelehnt. Die Begründung: Der gesetzlich oder vertraglich garantierte Urlaub beziehe sich jeweils auf ein Kalenderjahr. Daher müsse die Erholung der Arbeitnehmer, wenn möglich, auch in diesem Zeitraum erfolgen. Eine weitere Verlängerung des Übertragungszeitraums führe aber dazu, "dass durch eine kettenartige mehrmalige Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub die Übertragung so weit ausgeweitet werden könnte, dass der Bezug zum Urlaubsjahr verloren ginge", heißt es in einer Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2001 (Az.: 9 AZR 267/96).

Von dieser Rechtsauffassung sind die Erfurter Richter nun ausdrücklich abgerückt. Der Resturlaub werde weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren nicht genommen werden kann, verlautet aus dem BAG . Das gilt zwar ausdrücklich nur, wenn sich die zweite Elternzeit nahtlos an die erste anschließt. Thomas Dick, Partner von Rechtsanwälte BDH in Darmstadt, geht aber davon aus, dass die Erfurter Richter die Übertragung auch gewähren, wenn die Mitarbeiterin zwischen beiden Elternzeiten arbeitet, den Resturlaub in dieser Zeit aber nicht nehmen kann. "Das BAG stützt sein neues Rechtsverständnis auf Gleichbehandlungs- und Mutterschutzgründe, und das rechtfertigt insoweit keine unterschiedliche Beurteilung", so Dick.

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