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15.02.2008 
Durchsuchungen

Wenn der Staatsanwalt klingelt

Staatsanwaltschaft, Polizei, Steuerfahndung, Kartellbehörden oder andere Ermittlungsbehörden kommen meist ohne vorherige Anmeldung. Damit Sie nicht überrumpelt werden, hat Ihnen Strafrechtsexperte Franz Schillo-Josef von der Wirtschaftskanlzei Nörr Stiefenhofer einen Überblick mit den wichtigsten Verhaltensweisen zusammengestellt.

Wenn die Steuerfahndung unerwartet vor der Türe steht heißt es: Ruhe bewahren. Foto: dpa Lupe

Wenn die Steuerfahndung unerwartet vor der Türe steht heißt es: Ruhe bewahren. Foto: dpa

Hinweis: Diese allgemeinen Verhaltenshinweise ersetzen jedoch nicht die Beratung im Einzelfall durch einen fachkundigen Rechtsanwalt.

Verhalten bei Durchsuchungen

  • Fragen Sie nach dem Grund des Besuchs und lassen Sie sich die Dienstausweise der Beamten zeigen.
  • Lassen Sie sich den richterlichen Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Achtung: Dieser Beschluss ist nicht mal immer erforderlich. Bei Gefahr im Verzug reicht auch eine mündliche Beschlagnahmeanordnung, um zu durchsuchen.
  • Der Durchsuchungsbeschluss wird genau bezeichnen: die Örtlichkeit der Durchsuchung, die Gegenstände, nach denen gesucht wird, sowie die Straftat und den Grund der Durchsuchung.
  • Bei einer Firmendurchsuchung: Unterrichten Sie den innerbetrieblichen Ansprechpartner vom Erscheinen der Ermittlungsbeamten und bieten Sie diesen einen separaten Aufenthaltsraum an. Eventuell existiert ein Alarmplan Ihres Unternehmens, der in diesem Fall zu beachten ist.
  • Benachrichtigen Sie Ihren externen Rechtsanwalt, möglichst einen erfahrenen Strafverteidiger: Er soll kommen und die Durchsuchung überwachen, notfalls mit mehreren Juristen anrücken und die wichtigen Unterlagen, die die Staatsanwälte mitnehmen wollen, vorher kopieren.
  • Bieten Sie an, die fraglichen Unterlagen zu suchen und zu überbringen oder die Ermittlungsbeamten zu den gesuchten Gegenständen zu führen. Das hilft, so genannte Zufallsfunde zu vermeiden: Dinge, nach denen ursprünglich gar nicht gesucht worden war, die den Staatsanwalt aber dennoch interessieren.
  • Sorgen Sie dafür, dass die Ermittlungsbeamten stets von Mitarbeitern des Unternehmens begleitet werden und nicht alleine in der Firma herum laufen. Sonst riskiert man, dass Mitarbeiter, die sich gerne mal in den Vordergrund spielen, zu viel oder Falsches in die Welt setzen.
  • Notieren Sie alle von den Ermittlungsbeamten gestellten Fragen und Antworten und besonders Auffälligkeiten während der Durchsuchung. Zum Beispiel wenn sich die Fahnder besonders lange um bestimmte Ordner kümmern, wenn sie beginnen, Mitarbeiter auszufragen oder wenn sie in entlegene Räume wie den Keller gehen.
  • Bitten Sie die Ermittlungsbeamten nach Abschluss der Durchsuchung um die Übersendung des Protokolls: So erfahren Sie, was bei der Durchsuchung gefunden wurde und ob die Staatsanwaltschaft die Beweise auf rechtmäßigem Wege bekommen hat. Eventuell kann es zu Beweisverwertungsverboten kommen.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Verhalten bei Beschlagnahmen von Unterlagen

  • Lassen Sie sich den richterlichen Beschlagnahme-Beschluss aushändigen. Achtung: Bei Gefahr im Verzug genügt auch eine mündliche Beschlagnahmeanordnung.
  • Prüfen Sie, ob die Unterlagen nach Art, Inhalt und Zeitraum vom Beschlagnahmebeschluss (gegebenenfalls Durchsuchungsbeschluss) erfasst sind.
  • Nicht beschlagnahmt werden darf die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und seinem Strafverteidiger.
  • Beim Syndikus-Anwalt - dem Inhouse-Anwalt einer Firma - darf sehr wohl beschlagnahmt werden. Ausnahme: Wenn er wie ein externer Rechtsanwalt mandatiert ist.
  • Verlangen Sie bei Meinungsverschiedenheiten, dass Unterlagen verschlossen und versiegelt werden und bringen Sie in diesem Fall einen eigenen Firmenstempel an.
  • Sorgen Sie rechtzeitig dafür, dass diejenigen Unterlagen, mit denen Ihre Firma täglich arbeitet und die sie unbedingt braucht, erst in Ihrer Firma kopiert werden, bevor die Staatsanwaltschaft sie abtransportiert.
  • Lassen Sie Unterlagen immer offiziell beschlagnahmen, auch wenn Sie sie selbst vorgelegt haben.
  • Verlangen Sie ein Verzeichnis aller beschlagnahmten Unterlagen.
  • Lesen Sie weiter auf Seite 3: Verhalten bei einer Vernehmung als Beschuldigter

  • Eine Verpflichtung, zu einem Vernehmungstermin zu erscheinen, besteht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft.
  • Bei der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.
  • Ein Beschuldigter ist darüber zu belehren, dass er keine Angaben machen muss. Wurde der Beschuldigte früher bereits ohne Belehrung über seine Rechte vernommen, ist er darüber aufzuklären, dass die früheren Vernehmungen nicht verwertet werden können. Achtung: Spontane Äußerungen können jederzeit verwertet werden! Halten Sie sich also möglichst bedeckt, seien Sie wortkarg.
  • Ein Beschuldigter kann jederzeit, auch während einer Vernehmung, die Anwesenheit eines Rechtsanwalts verlangen.
  • Ein Beschuldigter ist lediglich verpflichtet, Angaben zu seiner Person zu machen. Dazu gehören Name, Anschrift, Geburtsdatum und-ort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beruf (nicht aber Funktion in Unternehmen).
  • Ein Beschuldigter hat das Recht, die Vornahme einzelner Beweiserhebungen zu seiner Entlastung zu verlangen.

    Lesen Sie weiter auf Seite 4: Verhalten bei einer Vernehmung als Zeuge

  • Eine Verpflichtung, zu einem Vernehmungstermin zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen, besteht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft.
  • Ein Zeuge ist immer verpflichtet, Angaben zu seiner Person zu machen. Dazu gehören Name, Anschrift, Geburtsdatum und-ort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beruf (nicht aber Stellung im Unternehmen).
  • Vor einer Vernehmung ist ein Zeuge über etwaige Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte zu belehren.

Ein vollständiges Schweigerecht (Zeugnisverweigerungsrecht) haben:

  • aus persönlichen Gründen Ehegatten, Kinder, Verlobte sowie (eingeschränkt) Verwandte und Verschwägerte;
  • aus beruflichen Gründen Verteidiger, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Journalisten, Ärzte und ihre Hilfspersonen (Syndikus-Anwälte im Unternehmen gelten nur dann als Rechtsanwälte, wenn sie wie externe Rechtsanwälte beauftragt sind).
  • Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann ein Zeuge bei solchen Fragen in Anspruch nehmen, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er sich selbst oder einen seiner Angehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde.
  • Jeder Zeuge hat das Recht, vor seiner Vernehmung anwaltlichen Rat einzuholen oder zu seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen.
  • Lesen Sie weiter auf Seite 5: Verhalten im Steuerstrafverfahren

  • Die Steuerfahndung hat im Steuerstrafverfahren dieselben Rechte und Befugnisse wie die Polizei; Beamte der Bußgeld- und Strafsachenstelle nehmen in diesem Fall die Funktion der Staatsanwaltschaft wahr.
  • Die Steuerfahndung hat das Recht, Unterlagen und Papiere durchzusehen.
  • Zeugen müssen, sofern ihnen keine Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte zustehen, Angaben nur vor Beamten der Bußgeld- und Strafsachenstelle machen.
  • Durchsuchungen und Beschlagnahmen dürfen nur mit richterlichem Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss erfolgen. Ausnahme: Gefahr im Verzug.
  • Pfändungen oder Arreste können nur durch einen Richter angeordnet werden; bei Gefahr im Verzug auch durch Beamte der Bußgeld- und Strafsachenstelle.
  • Die steuerlichen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren bestehen in weitem Umfang fort.

Lesen Sie weiter auf Seite 6: Verhalten bei der Inhaftierung als Beschuldigter

  • Verlangen Sie die Vorlage eines richterlichen Haftbefehls. Bei vorläufiger Festnahme verlangen Sie die Aufklärung über den Tatvorwurf.
  • Benachrichtigen Sie unverzüglich einen Strafverteidiger oder eine sonstige Vertrauensperson. Bei Gefährdung des Untersuchungszwecks besteht Anspruch auf Benachrichtigung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
  • Ein Verhafteter ist spätestens am Tag nach der Inhaftierung dem zuständigen Haftrichter vorzuführen und von ihm zu vernehmen.
  • Vor jeder Vernehmung besteht ein Anspruch auf Aufklärung über den Tatvorwurf, Belehrung über das Schweigerecht sowie das Recht auf anwaltlichen Beistand.

Eine Verhaftung ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Dringender Tatverdacht
  • Wenn ein Haftgrund vorliegt: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder besondere Schwere der Straftat
  • Wenn eine Verhältnismäßigkeit zwischen Inhaftierung und Bedeutung der Sache bzw. zu erwartende Strafe gegeben ist
  • Redaktion: Claudia Tödtmann

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