- Lassen Sie sich den richterlichen Beschlagnahme-Beschluss aushändigen. Achtung: Bei Gefahr im Verzug genügt auch eine mündliche Beschlagnahmeanordnung.
- Prüfen Sie, ob die Unterlagen nach Art, Inhalt und Zeitraum vom Beschlagnahmebeschluss (gegebenenfalls Durchsuchungsbeschluss) erfasst sind.
- Nicht beschlagnahmt werden darf die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und seinem Strafverteidiger.
- Beim Syndikus-Anwalt - dem Inhouse-Anwalt einer Firma - darf sehr wohl beschlagnahmt werden. Ausnahme: Wenn er wie ein externer Rechtsanwalt mandatiert ist.
- Verlangen Sie bei Meinungsverschiedenheiten, dass Unterlagen verschlossen und versiegelt werden und bringen Sie in diesem Fall einen eigenen Firmenstempel an.
- Sorgen Sie rechtzeitig dafür, dass diejenigen Unterlagen, mit denen Ihre Firma täglich arbeitet und die sie unbedingt braucht, erst in Ihrer Firma kopiert werden, bevor die Staatsanwaltschaft sie abtransportiert.
- Lassen Sie Unterlagen immer offiziell beschlagnahmen, auch wenn Sie sie selbst vorgelegt haben.
- Verlangen Sie ein Verzeichnis aller beschlagnahmten Unterlagen.
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