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15.02.2008 

  • Eine Verpflichtung, zu einem Vernehmungstermin zu erscheinen, besteht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft.
  • Bei der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.
  • Ein Beschuldigter ist darüber zu belehren, dass er keine Angaben machen muss. Wurde der Beschuldigte früher bereits ohne Belehrung über seine Rechte vernommen, ist er darüber aufzuklären, dass die früheren Vernehmungen nicht verwertet werden können. Achtung: Spontane Äußerungen können jederzeit verwertet werden! Halten Sie sich also möglichst bedeckt, seien Sie wortkarg.
  • Ein Beschuldigter kann jederzeit, auch während einer Vernehmung, die Anwesenheit eines Rechtsanwalts verlangen.
  • Ein Beschuldigter ist lediglich verpflichtet, Angaben zu seiner Person zu machen. Dazu gehören Name, Anschrift, Geburtsdatum und-ort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beruf (nicht aber Funktion in Unternehmen).
  • Ein Beschuldigter hat das Recht, die Vornahme einzelner Beweiserhebungen zu seiner Entlastung zu verlangen.

    Lesen Sie weiter auf Seite 4: Verhalten bei einer Vernehmung als Zeuge

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