Ein vollständiges Schweigerecht (Zeugnisverweigerungsrecht) haben:
- aus persönlichen Gründen Ehegatten, Kinder, Verlobte sowie (eingeschränkt) Verwandte und Verschwägerte;
- aus beruflichen Gründen Verteidiger, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Journalisten, Ärzte und ihre Hilfspersonen (Syndikus-Anwälte im Unternehmen gelten nur dann als Rechtsanwälte, wenn sie wie externe Rechtsanwälte beauftragt sind).
- Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann ein Zeuge bei solchen Fragen in Anspruch nehmen, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er sich selbst oder einen seiner Angehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde.
- Jeder Zeuge hat das Recht, vor seiner Vernehmung anwaltlichen Rat einzuholen oder zu seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen.
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