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15.02.2008 

  • Eine Verpflichtung, zu einem Vernehmungstermin zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen, besteht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft.
  • Ein Zeuge ist immer verpflichtet, Angaben zu seiner Person zu machen. Dazu gehören Name, Anschrift, Geburtsdatum und-ort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beruf (nicht aber Stellung im Unternehmen).
  • Vor einer Vernehmung ist ein Zeuge über etwaige Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte zu belehren.
  • Ein vollständiges Schweigerecht (Zeugnisverweigerungsrecht) haben:

    • aus persönlichen Gründen Ehegatten, Kinder, Verlobte sowie (eingeschränkt) Verwandte und Verschwägerte;
    • aus beruflichen Gründen Verteidiger, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Journalisten, Ärzte und ihre Hilfspersonen (Syndikus-Anwälte im Unternehmen gelten nur dann als Rechtsanwälte, wenn sie wie externe Rechtsanwälte beauftragt sind).
    • Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann ein Zeuge bei solchen Fragen in Anspruch nehmen, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er sich selbst oder einen seiner Angehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde.
    • Jeder Zeuge hat das Recht, vor seiner Vernehmung anwaltlichen Rat einzuholen oder zu seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen.
    • Lesen Sie weiter auf Seite 5: Verhalten im Steuerstrafverfahren

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