- Verlangen Sie die Vorlage eines richterlichen Haftbefehls. Bei vorläufiger Festnahme verlangen Sie die Aufklärung über den Tatvorwurf.
- Benachrichtigen Sie unverzüglich einen Strafverteidiger oder eine sonstige Vertrauensperson. Bei Gefährdung des Untersuchungszwecks besteht Anspruch auf Benachrichtigung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
- Ein Verhafteter ist spätestens am Tag nach der Inhaftierung dem zuständigen Haftrichter vorzuführen und von ihm zu vernehmen.
- Vor jeder Vernehmung besteht ein Anspruch auf Aufklärung über den Tatvorwurf, Belehrung über das Schweigerecht sowie das Recht auf anwaltlichen Beistand.
Eine Verhaftung ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Dringender Tatverdacht
- Wenn ein Haftgrund vorliegt: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder besondere Schwere der Straftat
- Wenn eine Verhältnismäßigkeit zwischen Inhaftierung und Bedeutung der Sache bzw. zu erwartende Strafe gegeben ist
Redaktion: Claudia Tödtmann
