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24.04.2007 

Eltern

Ein Frankfurter Anwalt mit sechs Kindern hatte die Nase voll. Obwohl er zur Absicherung seiner Sippschaft jeden Monat hohe Summen an die private Krankenkasse überwies, weil er die Sprösslinge anders als gesetzlich Versicherte nicht kostenlos mitversichern konnte, durfte er nur einen kleinen Teil der Beiträge steuerlich geltend machen. Dagegen klagte der Familienvater bis zum BFH - und bekam Recht (X R 20/04).

Dass der jährliche Steuerabzug von Versicherungsbeiträgen pauschal begrenzt sei (bei Selbstständigen auf 2 400 Euro, bei Arbeitnehmern auf 1 500 Euro), verstoße gegen die Verfassung, sagten die obersten Finanzrichter. Ein angemessener Krankenversicherungsschutz gehöre zum Existenzminium und müsse deshalb gerade für privat versicherte Familien in höherem Umfang absetzbar sein. Der Fall ist beim BVerfG gelandet - wann die Verfassungshüter entscheiden, steht noch nicht fest. Auch auf andere Klagen können Familien hoffen. So muss der BFH in mehreren Verfahren entscheiden, wann Eltern volljähriger Kinder Kindergeld zusteht und wann nicht.


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Studenten

Nachdem der BFH 2003 entschieden hatte, dass Studienkosten - etwa Miete, Studiengebühren oder Ausgaben für Fachbücher - "beruflich veranlasst" sind und deshalb voll absetzbar sein müssen, änderte Rot-Grün das Gesetz. Seit 2004 gilt: Es dürfen maximal 4 000 Euro geltend gemacht werden; als Sonderausgaben, nicht als Werbungskosten. Der entscheidende Unterschied: "Sonderausgaben dürfen nur von Einkünften im selben Jahr abgezogen werden", sagt Steuerberater Christoph Gramlich aus Würzburg.

Hat ein Student nichts verdient, verfallen sie. Werbungskosten hingegen können vorgetragen und von Einkünften in den Folgejahren abgezogen werden. Viele angehende Akademiker wittern hier ein lukratives Steuersparmodell: Während des Studiums hohe Abzugsbeträge sammeln und nach dem Start ins Berufsleben auf einen Schlag vom ersten Jahresgehalt abziehen. Gramlich: "Im ersten Berufsjahr müssten sie womöglich gar keine Steuern zahlen." Die Steuerfreiheit zum Berufsstart wollen zahlreiche Studenten einklagen, ein Verfahren ist schon beim BFH gelandet (VI R 79/06). Studenten sollten auf jeden Fall Steuererklärungen abgeben und darin ihre Ausgaben unter Werbungskosten auflisten.

Junge Angestellte

Sie müssen bei der Rentenplanung gleich mehrere Kröten schlucken - je jünger, eine desto größere. Wer 43 Jahre oder darunter ist, darf erst mit 67 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Und wer das 35. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, muss zudem seine Rente später voll versteuern. Besonders ärgerlich: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung dürfen die Jungen so wie alle Steuerzahler trotzdem nur begrenzt von der Steuer absetzen, in diesem Jahr zu 62 Prozent.

Dagegen haben mehrere geklagt. Einen Dämpfer erlitten sie im vergangenen Jahr beim BFH, in einer Eilentscheidung winkten die Richter die gesetzliche Regelung durch. In München ist zwar noch ein weiteres Verfahren anhängig, aber das dürfte genauso ausgehen. Das letzte Wort dürfte das BVerfG haben.

Lesen Sie weiter auf Seite 3: Tückische Vorläufigkeitsvermerke

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