Erstens: Vermögensverteilung. Gehört eine Eigentumswohnung oder ein Haus dem Schenkenden allein, so kann der Begünstigte - zum Beispiel das Kind - den Freibetrag von 205 000 Euro nur einmal nutzen. Gehört die Immobilie aber je zur Hälfte Vater und Mutter und beide vererben oder verschenken ihm ihren Anteil, gibt es für beide Hälften je den vollen Steuerbonus. Das gilt auch für alle anderen Teile des Vermögens. Für das Weiterreichen an den Ehepartner im ersten Schritt fällt bei einer selbstgenutzten Immobilie keine Schenkungssteuer an.
Per Ehevertrag lässt sich die so genannte Zugewinngemeinschaft auflösen. Keine Sorge, das ist jederzeit und auch ohne Scheidung möglich. "Damit wird das bis dahin während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zur Hälfte zwischen den Partnern aufgeteilt", erklärt Fella.
Mit dieser Strategie bereitete ein insolventer Unternehmer aus Süddeutschland nicht nur die Übertragung seines Privatvermögens an seine beiden Kinder vor, er rettete auch eine millionenschwere Villa vor seinen Gläubigern. Denn nach Auflösung der Zugewinngemeinschaft fiel der Prachtbau an seine Frau - und an deren Vermögen kamen die Gläubiger nicht ran.
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