
HB DÜSSELDORF/BERLIN. Bei der City BKK, der BKK für Heilberufe und der Gemeinsamen Betriebskrankenkasse Köln (GBK) handelt es sich zwar mit zusammen weniger als 400 000 zahlenden Mitgliedern um vergleichsweise kleine Krankenkassen. Manche Experten sehen aber schon eine "Kaskade von Kassenpleiten" voraus.
Zwar muss niemand muss wegen einer Kassenpleite um seinen Versicherungsschutz bangen. Doch Betroffene sollten sich zügig neue Krankenversicherung suchen.
Müssen sich die Versicherten Sorgen machen?
Nein. Wenn eine Krankenkasse wegen Überschuldung geschlossen wird, ist der Versicherungsschutz nicht gefährdet. Bereits begonnene medizinische Behandlungen werden bezahlt. Ärzte und Krankenhäuser müssen also nicht um die Begleichung ihrer Rechnungen bangen. Neue Leistungen können aber bei der betroffenen Kasse nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Wann wird eine Kasse geschlossen?
Hat eine Krankenkasse den Behörden die drohende Insolvenz angemeldet, wird zunächst nach Möglichkeiten gesucht, die Schließung abzuwenden. Das kann zum Beispiel durch die Fusion mit einer anderen Kasse geschehen. Erst wenn es keinen anderen Ausweg gibt, wird die Schließung veranlasst.
Wer zahlt?
Muss eine Kasse wegen Zahlungsunfähigkeit schließen, springt finanziell die Kassen-"Familie" ein: Bei einer Betriebskrankenkasse ist das der BKK-Verband. Entsprechendes gilt für die anderen Kassenarten. Würde die "Familie" durch die Hilfeleistung selbst überfordert, müsste das gesamte System der Gesetzlichen Krankenkassen einspringen.
Was müssen die Versicherten im Fall einer Schließung tun?
Die vor der Schließung stehende Kasse informiert Versicherte und Arbeitgeber über das Aus des Unternehmens, dann müssen die Versicherten eine neue Kasse für sich und etwaige mitversicherte Familienangehörige suchen. Die Frist dafür endet zwei Wochen nach der Schließung. Stellt eine Kasse etwa zum 30. Juni den Betrieb ein, kann sich der Versicherte bis zum 14. Juli eine neue Kasse suchen. Nach dem Wechsel gilt der Versicherungsschutz rückwirkend zum 1. Juli.
In der Regel wird der Versicherte aber schon einige Wochen vor der Schließung einen Brief seiner Kasse erhalten haben, um sich in Ruhe eine neue Versicherung zu suchen. Grundsätzlich kann der Versicherte übrigens auch in eine private Krankenkasse wechseln, die dafür sonst geltenden Kündigungsfristen werden hier nicht angewandt.
Befindet sich der Versicherte in der Zeit zwischen dem Aus seiner alten und dem Eintritt in die neue Kasse in ärztlicher Behandlung, klären beide Unternehmen dies untereinander. Das gilt auch für Leistungen, die von der alten Kasse bereits genehmigt, aber noch nicht in Anspruch genommen wurden - etwa dem Zuschuss für Zahnersatz.




