Absetzbarkeit der Kosten für Kinderbetreuung
Im kommenden Jahr wird die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten einfacher. Eltern können künftig Betreuungskosten für jedes Kind bis zum 14. Lebensjahr als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Bei behinderten Kindern gilt dies zeitlich unbegrenzt. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen spielen keine Rolle mehr, ebenso entfällt die bisherige Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand. Damit können Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten von maximal 6.000 Euro von der Steuer absetzen, also höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind.