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13.04.2008 
Urteile im Überblick

Aktuelle Entscheidungen für Privatpatienten

Immer mehr Streitigkeiten zwischen Versicherern und Kunden landen vor Gericht. Wie Richter die Fälle beurteilen.

Vertreter-Haftung:

Der für eine PKV handelnde Vertreter muss einen wechselwilligen GKV-Versicherten nicht ungefragt über alle Vor- und Nachteile beim Eintritt in die PKV beraten. Ausnahme: Bei Vorlage einer Vergleichsrechnung (OLG Celle, 8 U 189/07).

Beitragserhöhung:

Versicherungen müssen ihren Kunden den Berechnungsbogen zur Kalkulation ihres Beitrags überlassen, damit sie sie nachvollziehen können. Alle ihre Berechnungsgrundlagen beinhaltet das aber nicht; sie betrachtet das OLG Stuttgart als schützenswert im Interesse des Unternehmens (OLG Stuttgart, 10 W 84/06).

Honorar:

Auch für eine medizinische Leistung von durchschnittlicher Schwierigkeit darf ein Arzt den 2,3-fachen Regelsatz abrechnen, so der BGH (III ZR 54/07).

Krankentagegeld:

Eine geringfügige berufliche Tätigkeit während der Rekonvaleszenz rechtfertigt keine Vertragskündigung der PKV, sondern ist akzeptabel, so der Bundesgerichtshof (BGH, IV ZR 129/06)

Künstliche Befruchtung:

Eine gesetzliche Krankenkasse muss keine künstliche Befruchtung bezahlen, wenn auch die private Krankenversicherung des Ehepartners diese übernehmen würde (LSG Sachsen-Anhalt, L 4 KR 53/03).

Künstliche Befruchtung:

Nach einer gelungenen Schwangerschaft muss dann aber auch die private Versicherung keinen weiteren Anlauf bezahlen – die Kinderlosigkeit sei damit behoben, so das Oberlandesgericht München (25 U 4788/03).

Viagra:

Was muss, dass muss, fand das Oberlandesgericht Karlsruhe und sprach einem Privatversicherten das Recht auf die Potenzpille zu (OLG Karlsruhe , 12 U 32/03).

Arbeitslosigkeit:

Egal, welchen Beitrag ein Privatversicherter monatlich zahlen muss: Ist er arbeitslos, bekommt er als Zuschuss vom Staat nur den Satz, den die gesetzliche Krankenversicherung fordern würde (LSG NRW, L 19 AL 41/07).

Scheidung:

Auch nach einer Scheidung hat ein Ehegatte bei seiner Unterhaltsberechnung einen Anspruch, privat versichert zu bleiben. Es muss aber einen Tarif mit Selbstbehalt akzeptieren und sich einen fiktiv ersparten Arbeitgeberanteil, den er als nichtselbstständiger Berufstätiger erhielte, anrechnen lassen – er könnte ja arbeiten gehen (OLG Brandenburg, 9 UF 115/05).

Quelle: Wirtschaftswoche, Nr. 13, 22.03.2008


»Lesen Sie hier mehr zum Thema (Alters-)Vorsorge & Versicherung ...


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