Ein Etappensieg für wechselwillige Arbeitnehmer. Das Landgericht Stuttgart entschied jetzt, dass der Allianz-Konzern zu hohe Kosten berechnet, wenn ein Kunde der Allianz Pensionskasse einen Vertrag über seine Betriebsrente beendet. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, aber der Druck auf andere Pensionskassen, die ebenfalls ihre Versicherten beim Wechsel des Arbeitgebers schröpfen, wächst.
Derzeit haben 43 Prozent der in der Privatwirtschaft beschäftigten Bundesbürger Anspruch auf eine Betriebsrente. Seit 2002 sichert ein Gesetz allen Arbeitnehmern das Recht, einen Teil des Gehaltes steuerschonend in Beiträge zur Betriebsrente umzuwandeln. Seither nimmt der Anteil noch leicht zu. Ein guter Teil dieses Wachstums geht aufs Konto der 2002 von Versicherungen neu gegründeten Pensionskassen. Einige waren ursprünglich - wie bei der Allianz - nur für die eigenen Mitarbeiter gedacht, wurden dann aber für Fremdunternehmen geöffnet - was den Versicherungen ein erkleckliches Zusatzgeschäft beschert.
Mittlerweile haben die betrieblichen Versorgungswerke ein Kapital von 354 Milliarden Euro angehäuft. Davon entfallen 74,5 Milliarden Euro, etwa ein Fünftel, auf die Pensionskassen. Den Rest teilen sich Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen.
Anders als die Direktversicherung, die nur eine spezielle Vertragsform der Lebensversicherung ist, handelt es sich bei der Pensionskasse um ein komplettes Versorgungswerk. Pensionskassen werden sowohl von Unternehmen für die eigenen Mitarbeiter als auch von Versicherungen für den Gesamtmarkt betrieben. Anders als die firmeneigenen Kassen arbeiten die von den Versicherungen eingerichteten offenen Versorgungswerke profitorientiert. Ähnlich wie bei der Lebensversicherung sehen deren Betriebsrentenverträge Stornoabzüge vor, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig kündigt oder seinen Vertrag beitragsfrei stellen lässt. Beitragsfrei heißt: Wie nach der Kündigung fließen keine Prämien mehr, der Vertrag bleibt aber mit geringeren Leistungen bis zum Laufzeitende bestehen.
Hohe Einbußen bei Kündigung
Kündigen oder zumindest keine Beiträge mehr zahlen - auf eine dieser beiden Optionen sind Arbeitnehmer angewiesen, wenn sie den Job wechseln und ihre Betriebsrente mitnehmen wollen. Kein Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den alten Vertrag des neuen Beschäftigten zu übernehmen, sofern er nicht zufällig zum Versorgungswerk seines Unternehmens gehört - mit fatalen Folgen für den wechselwilligen Arbeitnehmer.
So steht in den vom Landgericht Stuttgart bemängelten Vertragsklauseln der Allianz Pensionskasse: Arbeitnehmer, die ihren Vertrag kündigen, bekommen Stornogebühren aufgebrummt, die ihr angespartes Kapital schmälern. Im vorliegenden Fall bestimmt sich die Höhe des Stornoabzugs als Prozentsatz der Differenz zwischen dem, was der Versicherte bis zur Kündigung einbezahlt hat und dem was er im Ruhestand als garantierte Leistung ausbezahlt bekäme. Diese Quote liegt bei der Allianz Pensionskasse zwischen 0,8 und 1,2 Prozent, sofern der Vertrag in der ersten Hälfte der vereinbarten Laufzeit gekündigt wird.
Die Höhe der Quote klingt zunächst wenig dramatisch. Allerdings sind die betrieblichen Versorgungsverträge in der Regel auf 30 und mehr Jahre ausgelegt. Erst ab dem 60. Lebensjahr oder spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahrs kommt der Beschäftigte in den Genuss der Betriebsrente. Wenn also eine junge Führungskraft schon nach wenigen Jahren seinen Brötchengeber wechselt, hat sie nur wenig für die betriebliche Zusatzrente ansparen können. Gleichzeitig ist das über den Garantiezins (derzeit 2,75 Prozent pro Jahr) hochgerechnete Kapital am Ende der Laufzeit enorm hoch. Sechs- bis siebenstellige Beträge sind bei gut verdienenden Führungskräften keine Seltenheit. Bei Kündigung verliert der Arbeitnehmer also schnell einen vier- bis fünfstelligen Betrag plus Zinserträge. Das Zubrot vom Chef wird so zum Klotz am Bein.
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