Die betriebliche Altersvorsorge wird den Menschen als rentable Sache anempfohlen. Doch beim Vorsorgesparen über die Firma bezahlt der Mitarbeiter meist unbemerkt Provision und Risikoprämien.
Provisionen und Prämien beeinflussen den Anlageerfolg. Foto: Archiv
HB WÜRZBURG. Seit 2002 können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Teile des Lohns abzweigt und steuerbegünstigt in einen Vorsorgeplan einzahlt (Entgeltumwandlung). Das hat zu der landläufigen Meinung geführt, bei der betrieblichen Altersversorgung handle es sich um ein staatlich gefördertes Sparkonto, das mit Garantiezinsen ausgestattet ist und der Sparer zu jeder Zeit und in jedem Fall die Summe der aufgewendeten Beiträge auch wieder erstattet bekommt. Plus Zinsen, versteht sich.
Solche Garantien gibt es allerdings nur bei einigen wenigen Sparformen in der betrieblichen Altersvorsorge. Bei der Entgeltumwandlung trägt der Sparer den Kostenblock der Risikovorsorge dagegen selbst und bezahlt über fünf Jahre verteilt zudem auch die Abschlusskosten der Verträge. Das führt gerade in der Anfangsphase des Vorsorgesparens dazu, dass Mitarbeiter deutlich weniger auf dem Vorsorgekonto haben, als sie eingezahlt haben.
Häufig dauert es sogar weit über zehn Jahre, bis ein Beschäftigter über Zinseszinseffekte sämtliche Kosten wieder hereingeholt hat. Beispiel: Ein 40-jähriger Mitarbeiter zahlt monatlich 100 Euro in die betriebliche Altersversorgung ein (Laufzeit 25 Jahre) und hat marktübliche Abschlusskosten von drei Prozent der Versicherungssumme. Er muss elf Jahre sparen, bis der Rückkaufwert (13 420 Euro) die eingezahlten Beiträge in Höhe von 13 200 Euro übersteigt. Zahlt er seine Beiträge in eine Lebensversicherung ein, bei der zusätzlich das Todesfallrisiko versichert ist, dauert es gar 13 Jahre, bis der Rückkaufwert die Summe er eingezahlten Beiträge erreicht hat.
Gesetzliche Garantien gibt es nur beim 2002 eingeführten Sparen über einen Pensionsfonds, bei dem Firmen das für die Betriebsrente zurückgelegte Vermögen außerhalb des Unternehmens managen lassen. Hier hat der Arbeitnehmer die Zusage, dass er einen Großteil der eingezahlten Beiträge wiedersieht (Betragszusage mit Mindestleistung). Auch die mittlerweile populär gewordenen "Riester-Rente" kennt den so genannten Beitragserhalt, der auf die Summe der eingezahlten Beiträge abzielt.
Doch auch bei diesen beiden Sparformen werden gerne einschlägige Gesetze überlesen, wonach die Absicherung der Risiken von den Beiträgen abgezogen werden darf. Der Sparer bezahlt den Kostenblock aller biometrischen Risiken, zu denen Langlebigkeit, Tod und Invalidität zählen, auch in diesen Fällen selbst. Betriebliche Altersversorgung kann hier also keinesfalls als Sparkonto mit Verzinsung und zusätzlichen abgabenrechtlichen Vorteilen beschrieben werden.
Lesen Sie weiter auf Seite 2: Früher übernahm der Arbeitgeber Risiken und Kosten – heute meist der Arbeitnehmer.
Grundsätzlich kann auch der Arbeitgeber alle mit der betrieblichen Altersversorgung verbundenen Risiken und Kosten übernehmen. Im Rahmen der klassischen Direktzusage war und ist das der Standard, wenn sich der Arbeitgeber freiwillig auf diesen Durchführungsweg einlässt. Im Rahmen der durch Entgeltumwandlung erzwungenen Altersversorgung hat der Gesetzgeber in Paragraph 1a des Betriebsrentengesetzes jedoch eine Wertentscheidung zu Gunsten der versicherungsförmigen Durchführungswege getroffen, bei denen der Arbeitnehmer die Versicherungskosten trägt: Wenn durch Vereinbarung keine andere Lösung gefunden wird, ist die durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers initiierte betriebliche Altersversorgung als Direktversicherung durchzuführen. Hier werden aus den Versicherungsbeiträgen nach den Regeln des Versicherungsvertrags- und Aufsichtsrechts zunächst die biometrischen Kosten bezahlt.
Die Beiträge werden ferner so kalkuliert, dass auch Betriebs-, Vertriebs- und Kapitalkosten des Versicherungsunternehmens bedient werden können. Erst nach Abzug dieser Kosten beginnt der Sparvorgang in die Vermögensanlage, weshalb bei unvoreingenommener Betrachtung des Systems verständlich wird, dass die Summe der eingezahlten Beiträge plus Zinsen nicht die Anwartschaftsleistung der betrieblichen Altersversorgung sein kann.
Das Reizthema der zu Vertragsbeginn fällig gewordenen Vertriebskosten ist durch die mittlerweile üblich gewordene Verteilung dieser Kosten auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit entschärft. Die Versicherungswirtschaft hat im Vorgriff des 2008 in Kraft tretenden neuen Versicherungsvertragsgesetzes schon jetzt diesen Kostenverteilungsmodus eingeführt, der in gleicher Weise von den "Riester-Renten" bekannt ist.
Bleibt die Frage, wie die Kosten, ihre Verteilung und Zeitverlauf die Anwartschaft beeinflussen. Hier kann generell gesagt werden, dass die biometrischen Kosten um so höher ausfallen, je mehr Risiken abgesichert werden. Insbesondere spielt jedoch das Alter bei Beginn der Versorgung eine Rolle, weil es unmittelbar die Risikobeiträge in ihrer Höhe mitbestimmt, vor allem aber die Anlagedauer steuert, die über den Zinseszinseffekt der entscheidende Faktor jeder zusätzlichen Altersvorsorge ist.
Je früher ein Arbeitnehmer mit seiner Entgeltumwandlung startet, desto höher ist der mögliche Zinsertrag der Ersparnisse. Kurzatmigkeit zahlt sich nicht aus und nur der Arbeitnehmer wird über eine bemerkenswerte zusätzliche Altersversorgung verfügen, der die vielfältig angebotenen privaten und betrieblichen Vorsorgesysteme langfristig und nachhaltig nutzt.
Franz Erich Kollroß ist Syndikus des Verbandes Betriebliche Versorgungswerke für Unternehmen und Kommunen e. V. (BVUK).
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