
Düsseldorf/KarlsruheDer Bundesgerichtshof hat Schadensersatzklagen von Anlegern der Pleite-Bank Lehman Brothers abgewiesen. Die Anleger seien beim Kauf von Zertifikaten nicht unzureichend oder falsch beraten worden, entschied der BGH in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Die beklagte Sparkasse habe ihre Beratungspflichten nicht verletzt. Die Karlsruher Richter wiesen Revisionen der beiden Kläger zurück, die bereits vor dem Oberlandesgericht Hamburg gescheitert waren.
Sie hatten in den Jahren 2006 und 2007 von der Hamburger Sparkasse (Haspa) Lehman-Zertifikate im Wert von je 10.000 Euro gekauft, die im Zuge der Insolvenz der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers im September 2008 weitgehend wertlos wurden. Die Kläger warfen der Sparkasse fehlerhafte Anlageberatung vor und verlangten die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals. Sie bekommen das Geld nun nicht zurück.
Der Vorsitzende Richter des 11. Zivilsenats des BGH, Ulrich Wiechers, hatte in der Verhandlung jedoch darauf hingewiesen, dass dem Bundesgerichtshof noch rund 40 andere Fälle mit unterschiedlichen Fallkonstellationen vorliegen. Diese könnten teilweise anders zu beurteilen sein als die beiden nun entschiedenen Fälle.
„Lehman-Anleger können nach wie vor auf Schadensersatz hoffen, wenn sie vor Erwerb der Zertifikate nicht ordnungsgemäß beraten wurden und die Bank insbesondere die Risiken der Zertifikate nicht ausreichend erläutert hat“, sagt Matthias Thume von der Stuttgarter Wirtschaftskanzlei Thümmel, Schütze & Partner. „Allerdings verjähren mögliche Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Falschberatung drei Jahre nach Erwerb der Zertifikate.“ Sein Fazit des verhandelten Falls: „Anleger können nicht mehr mit dem Kunstgriff zum Ziel gelangen, sie seien über die Gewinnmarge der Bank nicht aufgeklärt worden.“
Schon bei einer vorläufigen Beurteilung hatte der Bundesgerichtshof keinen Anlass für Schadensersatzansprüche von Lehman-Anlegern gegen ihre Sparkasse gesehen. Eine Verletzung von Beratungspflichten sei bei vorläufiger Bewertung nicht erkennbar, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers bei der Eröffnung der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Insbesondere sei zum Zeitpunkt des Verkaufs der Zertifikate nicht erkennbar gewesen, dass ein Risiko einer Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers bestehe. Der Vorsitzende Richter betonte, dass das Verfahren zwar in gewisser Weise eine Pilotfunktion habe, jedoch seien die Umstände des Einzelfalls bei jedem Verkauf zu berücksichtigen.
Die Gerichte müssen sich immer wieder mit dem Thema fehlerhafte Anlageberatung beschäftigen. Die Fälle sind immer individuell. Eine Auswahl von richtungsweisenden Urteilen für verschiedene Lebenslagen zeigt, welche Chancen Opfer von falscher Beratung haben.
Bankberater, die eine Anlageempfehlung aussprechen, müssen alle Provisionen offen legen, die sie erhalten. Dazu gehören sämtliche Rückvergütungen, der Ausgabeaufschlag, einmalige Provisionen oder zum Beispiel Bestandsprovisionen aus der laufenden Managementgebühr. Werden nicht sämtliche Provisionen offengelegt, kann der Anleger Schadensersatz geltend machen. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 56/05)
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Banken über Provisionen aufklären, die sie beim Verkauf von Anlageprodukten erhalten. Wenn die Bank nicht ausreichend informiert hat, können Privatanleger auch nach Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren das Geschäft rückgängig machen. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 586/07)
Will ein Kunde Anleihen kaufen, muss der Berater bei Auslandsanleihen über das Risiko des Zahlungsausfalls informieren. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt oder Bedenken des Anlegers nicht ernst nimmt, ist die Bank schadensersatzpflichtig. Im behandelten Fall hatte das Geldhaus der Klägerin Argentinien-Anleihen empfohlen, obwohl diese auf eine sichere Geldanlage Wert gelegt hatte. Oberlandesgericht Bamberg (Aktenzeichen: 5 U 246/05)
Berater müssen darüber informieren, wenn in der Presse Kritik an einem bestimmten Finanzprodukt laut wird. Die Bank muss ihre Geldhäuser darüber in Kenntnis setzen, wenn sich in der anerkannten Wirtschaftspresse derartige Berichte häufen. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 89/07)
Banken, die ihren Kunden nur eine begrenzte Absicherung der Einlagen bieten können, müssen darüber informieren. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Rechte von Bankkunden gestärkt. Die Geldinstitute müssen ihre Kunden unmissverständlich darauf hinweisen, wenn ihre Spareinlagen nur bis zur Höhe der gesetzlichen Einlagensicherung geschützt sind. Bundesgerichtshof, (Aktenzeichen: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08)
Die Deutsche Bank muss 540.000 Euro Schadenersatz an einen mittelständischen Unternehmer bezahlen, dem sie zum Kauf von hochspekulativen Zinswetten geraten hat, ohne vorher im notwendigen Umfang beraten und aufgeklärt zu haben. Der Kunde investierte in ein hochkomplexes Swap-Geschäft und die Zinsen entwickelten sich anders als erwartet. Das Gericht sah zudem einen Interessenkonflikt der Bank. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XI ZR 33/10)
Wenn ein Anleger einen Depotvertrag mit einer Direktbank abschließt, entscheidet er sich bewusst gegen das klassische Angebot einer Filialbank. Gibt eine Direktbank eine Empfehlung, so muss diese transparent und richtig sein. Eine Verpflichtung zu einer umfassenden und vollständigen Anlageberatung ergibt sich daraus nicht. Amtsgericht München (Aktenzeichen 111 C 24503/09)
Anlagevermittler müssen Immobilienfonds auf Wirtschaftlichkeit überprüfen hinweisen. So müssen sie das Anlagekonzept zumindest auf Plausibilität hin prüfen. Bundesgerichtshof, (Aktenzeichen III ZR 144/10)
Das Landgericht Frankfurt bestätigt seine Rechtsprechung, wonach eine Aufklärungspflicht über die Vertriebsvergütung besteht und andernfalls eine Schadensersatzpflicht vorhanden ist.
Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-190 116/09)
Wenn bei einer Anlageberatung Twin-Win-Zertifikate empfohlen werden, muss über das Rückzahlungsszenario bei Berühren oder Unterschreiten der Sicherheitsschwelle unterrichtet werden. Zudem muss die Bank auch über ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Emittenten aufklären. Die Beratung erfolgte telefonisch. Über das komplexe Produkt muss aber auch mit schriftlichem Material aufgeklärt werden, so das Gericht. Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 17 U 207/09)
Der Bundesgerichtshof hatte seit dem Vormittag erstmals über Klagen von Anlegern der pleitegegangenen US-Investmentbank Lehman Brothers verhandelt. Es ist der Auftakt für eine Reihe weiterer Verfahren. Beim obersten deutschen Gericht liegen derzeit 40 Lehman-Klagen, an unteren Gerichten warten Dutzende weitere auf eine Entscheidung.
Die beiden Kläger hatten auf Empfehlung der Hamburger Sparkasse jeweils für 10 000 Euro Anlageprodukte gekauft. Dabei handelte es sich um sogenannte Zertifikate, die von Lehman herausgegeben (emittiert) wurden. Als die Bank im September 2008 pleiteging, wurden die Papiere daher weitgehend wertlos. Nun verlangen die Anleger wegen angeblich mangelhafter Beratung von ihrer Sparkasse das Geld zurück. In der Vorinstanz waren die
Kläger vor dem Hamburger Oberlandesgericht gescheitert.
Ja, leider. Der 11. Zivilsenat weiß leider sehr genau, welche wirtschaftlichen Konsequenzen Ehrlichkeit für die Banken hätte - ich vermute dies allerdings nur.
Man kann den Anlegern eigentlich nur raten bei der Quirin Bank gegen Honorar die Anlageberatung wahrzunehmen - und dort spart er tausende. Aber das wieß er ja nicht, weil die Banken über die verdeckten Provisionen nicht aufklären müssen (str.)
Darum geht es doch überhaupt nicht. Wenn ein Kunde einen Anlageberater aufsucht, dann wurde er bisher fast nie darüber informiert, welche Provisionen die Bank zusätzlich für die Vertriebsgarantie der Emission erhalten hat. Der Kunde wurde auch nicht darüber aufgeklärt, dass seine Bank und damit sein Anlageberater einne Provision für die Vermittlung bei ihm kassiert und einmal von Lehman Brothers für die Garantie, dass die Bank ein bestimmtes Kontingent verkauft.
Es geht nicht darum, ob ein Kunde sich nicht informieren wollte, sondern darum, ob der Kunde von seinem Anlageberater überhaupt diese Informationen erhalten hat, damit er sich überhaupt informieren kann.
Ist ja mal wieder so ein Do-it-your-self-Tipp. Wenn der Anleger aber keine Selbstschulung will und auf die Qualität der Anleger vertrauen will...
...wollen Sie dann sagen, dass diese Anleger betrogen werden sollen?
Ich hoffe, Sie beabsichtigen keine Gleichmacherei auf der Grundlage Ihrer Lebensführung und Lebenseinstellung.





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