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13.03.2008 
Bearbeitungsgebühr unzulässig

Gericht kippt Lastschrift-Klausel von Germanwings

Der Billigflieger Germanwings darf seinen Kunden keine 50 Euro Bearbeitungsgebühr mehr für geplatzte Lastschriften berechnen. Das Oberlandesgericht Hamm kippte eine entsprechende Klausel des Ferienfliegers.

HB HAMM. Der Billigflieger Germanwings darf seinen Kunden keine 50 Euro Bearbeitungsgebühr mehr für geplatzte Lastschriften berechnen. Das Oberlandesgericht Hamm kippte eine entsprechende Klausel des Ferienfliegers, wie eine Sprecherin am Donnerstag mitteilte. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Der Zivilsenat folgte mit seiner Entscheidung dem Landgericht Dortmund, das die Klausel bereits im August vergangenen Jahres verworfen hatte. Eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50 Euro übersteige in erheblichem Maße die erstattungsfähigen Kosten, hieß es zur Begründung.

Im konkreten Fall war das Konto eines Kunden nicht gedeckt, als Germanwings 157,42 Euro für gebuchte Flüge per Lastschrift einziehen wollte. Weil die Bank das Geld daraufhin zurückbuchte, forderte Germanwings für die Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro ein. Begründet hatte der Flieger die Gebühr laut Gericht mit dem personellen Mehraufwand und den dadurch verursachten Zusatzkosten.

Das OLG erklärte nun, ein Kunde, der bei einem Lastschriftverfahren nicht für die erforderliche Deckung seines Kontos sorge, müsse zwar den entstandenen Schaden ersetzen. Eine Regelung im Kleingedruckten, die unabhängig vom entstandenen Schaden eine Pauschale von 50 Euro pro Buchung vorsehe, sei jedoch unzulässig. Der Personalaufwand der Fluglinie stelle keinen Schaden dar, den der Kunde erstatten müsse.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG eine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Angesichts der Vielzahl der Fälle bedürfe es einer endgültigen Klärung, erklärte das Gericht. Germanwings war zunächst für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat das Urteil weitreichende Bedeutung auch über den Markt der Billigflieger hinaus. Bei Mobilfunkanbietern oder im Möbelhandel seien solche Strafgebühren bei geplatzten Lastschriften ebenfalls weit verbreitet, erklärten die Verbraucherschützer am Donnerstag.

Um Gebühren-Ärger bei Rücklastschriften von vornherein zu vermeiden, rät die Verbraucherzentrale die Deckung des Kontos im Blick zu behalten. Platze eine Abbuchung, müsse der Kunde für Mehrkosten der Transaktion aufkommen. Diese sollten allerdings laut Verbraucherzentrale nicht mehr als zehn Euro betragen.

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