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13.06.2006 
Rechtsstreit um Gesichtscreme

Nochmal „Mangelhaft“ für Uschi Glas

Die Schauspielerin Uschi Glas hat den Rechtsstreit mit der Stiftung Warentest um die mangelhafte Bewertung einer nach ihr benannten Hautcreme endgültig verloren. Das Berliner Kammergericht wies am Dienstag die Berufung der Herstellerfirma zurück.

Ausgecremt: Uschi Glas bei der Anreicherung einer Farbmischung für ein Kosmetik-Produkt. Foto: dpaLupe

Ausgecremt: Uschi Glas bei der Anreicherung einer Farbmischung für ein Kosmetik-Produkt. Foto: dpa

HB BERLIN. Die Schauspielerin Uschi Glas hat den Rechtsstreit mit der Stiftung Warentest um die Bewertung einer nach ihr benannten Hautcreme endgültig verloren. Wie Stiftungsvorstand Werner Brinkmann am Dienstag in Berlin mitteilte, hat das Kammergericht der Hauptstadt die Berufung der Herstellerfirma der „Uschi Glas Hautnah Face Cream“ wegen „mangelnder Aussicht auf Erfolg“ in einem einstimmigen und nicht anfechtbaren Beschluss zurückgewiesen.

Die Herstellerfirma 4S-Marketing GmbH hatte die Stiftung Warentest auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt, weil sie die Creme im April 2004 wegen schlechter Verträglichkeit mit „mangelhaft“ bewertet hatte: Sieben von 29 Testerinnen hatten bei der Benutzung der Creme über Rötungen, Pusteln oder Schuppen geklagt und den Test abgebrochen. Vier weitere Probandinnen hatten der Creme eine „mangelhafte“ Verträglichkeit bescheinigt.

Den Prozess vor dem Berliner Landgericht hatte die Stiftung im April 2005 gewonnen. Daraufhin hatte die Herstellerfirma Berufung eingelegt, die jetzt vom Kammergericht zurückgewiesen wurde. Das Gericht stellte nach Angaben Brinkmanns fest, dass der Test „neutral, objektiv und sachkundig“ durchgeführt worden sei und die aus der Untersuchung gezogenen Schlüsse vertretbar seien. Die Anzahl und die Auswahl der Testpersonen sei nicht zu kritisieren. Dass sieben Probandinnen den Test abgebrochen und vier weitere die Verträglichkeit mit „mangelhaft“ bewertet hätten, würde nach Überzeugung des Senats die Bewertung der Creme auch dann gerechtfertigt haben, wenn, wie von der Herstellerfirma verlangt, 50 Testpersonen beteiligt gewesen wären.

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