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07.05.2008 
Politische Philosophie

Wenn der Notstand zum Alltag wird

von Ferdinand Knauß

Der wachsame Staat macht die Ausnahme zur Regel, behauptet der Rechtsphilosoph Uwe Volkmann

DÜSSELDORF. Von all den aus heutiger Sicht schwer nachvollziehbaren Aufregerthemen der 68er-Bewegung ist die Opposition gegen die Notstandsgesetzgebung wohl am weitesten entrückt. Die Aussicht auf einen erklärten Ausnahmezustand – im Grundgesetz ist von „Notstand“ die Rede – ist selbst theoretisch kaum vorstellbar, und dass eine Regierung diesen nutzen könnte, um ein autoritäres Regime zu installieren, noch viel weniger.

Keineswegs erledigt ist die grundsätzliche Frage, ob es Bereiche staatlichen Handelns gibt, die man besser nicht juristisch regelt. Das belegt die Weigerung des Bundesverfassungsgerichts, die Exekutive zum Abschuss eines gekaperten Flugzeugs zu ermächtigen. Es schiebt damit, wie der Mainzer Rechtsphilosoph Uwe Volkmann in seinem Aufsatz „Der alltägliche Ausnahmezustand“ in der Zeitschrift „Merkur“ schreibt, das Problem aus dem Recht ab und überträgt es im extremen Fall dem einzelnen Entscheider, der sich zur Abwendung existenzieller Bedrohung über das Recht erheben muss.

Der Gegensatz von Ausnahmezustand und Rechtsstaat ist ein blinder Fleck im Gedankengebäude der liberalen Staatstheorie. Ihre Gegner, von der Romantik des frühen 19. Jahrhunderts bis zu Carl Schmitt (1888–1985), sahen gerade im Ausnahmezustand die entscheidende Bewährungsprobe einer politischen Einheit.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: „Der Ausnahmezustand sickert in das Recht ein“

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