Der wachsame Staat macht die Ausnahme zur Regel, behauptet der Rechtsphilosoph Uwe Volkmann
DÜSSELDORF. Von all den aus heutiger Sicht schwer nachvollziehbaren Aufregerthemen der 68er-Bewegung ist die Opposition gegen die Notstandsgesetzgebung wohl am weitesten entrückt. Die Aussicht auf einen erklärten Ausnahmezustand – im Grundgesetz ist von „Notstand“ die Rede – ist selbst theoretisch kaum vorstellbar, und dass eine Regierung diesen nutzen könnte, um ein autoritäres Regime zu installieren, noch viel weniger.
Keineswegs erledigt ist die grundsätzliche Frage, ob es Bereiche staatlichen Handelns gibt, die man besser nicht juristisch regelt. Das belegt die Weigerung des Bundesverfassungsgerichts, die Exekutive zum Abschuss eines gekaperten Flugzeugs zu ermächtigen. Es schiebt damit, wie der Mainzer Rechtsphilosoph Uwe Volkmann in seinem Aufsatz „Der alltägliche Ausnahmezustand“ in der Zeitschrift „Merkur“ schreibt, das Problem aus dem Recht ab und überträgt es im extremen Fall dem einzelnen Entscheider, der sich zur Abwendung existenzieller Bedrohung über das Recht erheben muss.
Der Gegensatz von Ausnahmezustand und Rechtsstaat ist ein blinder Fleck im Gedankengebäude der liberalen Staatstheorie. Ihre Gegner, von der Romantik des frühen 19. Jahrhunderts bis zu Carl Schmitt (1888–1985), sahen gerade im Ausnahmezustand die entscheidende Bewährungsprobe einer politischen Einheit.
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Doch der Aufregung der 68er zum Trotz erwies sich der erklärte Ausnahmezustand als Unproblem. „Den meisten entwickelten Staaten ist in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts gelungen, eine Stabilität und Krisenfestigkeit auszubilden, die ganz ohne ihn ausgekommen ist“, schreibt Volkmann. Der Ausnahmezustand sei nämlich in gewisser Weise „alltäglich“ geworden und habe sich mit der „Normallage auf eine schwer zu durchschauende Weise vermischt.“ Gefährder der Sicherheit bekämpfen die Staaten nicht mehr mit offener Gewalt, sondern präventiv, „mit Sozialarbeitern, nachrichtendienstlicher Beobachtung und staatlich assistierter Kündigung ihrer Bankkonten“.
Im Gegensatz zu der in der Römischen Republik zeitlich begrenzten, aber rechtlich ungebundenen Diktatur in Notzeiten sind die Vorsorgemaßnahmen des modernen Staates juristisch fixierte Ge- und Verbote, Ermächtigungen und Befugnisse, die die Staatsnot bekämpfen, bevor sie eintritt.
Im Zuge des „rechtsstaatlichen Verrechtlichungsimpulses“ sei der Ausnahmezustand dadurch zwar „domestiziert“ worden, aber umgekehrt sei er „in das Recht eingesickert.“ Der „Zustand angespannter Wach- und Aufmerksamkeit“ der modernen Staaten sei eigentlich ein Kennzeichen der Ausnahmelage. Die Normallage dagegen sei, wie Hegel in seinen „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ (1821) schrieb, von einer „Gewohnheit der Sicherheit“ geprägt, einem Grundvertrauen zwischen Bürgern und Staat, das heute einem präventiven Misstrauen gewichen ist.


