Doch der Aufregung der 68er zum Trotz erwies sich der erklärte Ausnahmezustand als Unproblem. „Den meisten entwickelten Staaten ist in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts gelungen, eine Stabilität und Krisenfestigkeit auszubilden, die ganz ohne ihn ausgekommen ist“, schreibt Volkmann. Der Ausnahmezustand sei nämlich in gewisser Weise „alltäglich“ geworden und habe sich mit der „Normallage auf eine schwer zu durchschauende Weise vermischt.“ Gefährder der Sicherheit bekämpfen die Staaten nicht mehr mit offener Gewalt, sondern präventiv, „mit Sozialarbeitern, nachrichtendienstlicher Beobachtung und staatlich assistierter Kündigung ihrer Bankkonten“.
Im Gegensatz zu der in der Römischen Republik zeitlich begrenzten, aber rechtlich ungebundenen Diktatur in Notzeiten sind die Vorsorgemaßnahmen des modernen Staates juristisch fixierte Ge- und Verbote, Ermächtigungen und Befugnisse, die die Staatsnot bekämpfen, bevor sie eintritt.
Im Zuge des „rechtsstaatlichen Verrechtlichungsimpulses“ sei der Ausnahmezustand dadurch zwar „domestiziert“ worden, aber umgekehrt sei er „in das Recht eingesickert.“ Der „Zustand angespannter Wach- und Aufmerksamkeit“ der modernen Staaten sei eigentlich ein Kennzeichen der Ausnahmelage. Die Normallage dagegen sei, wie Hegel in seinen „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ (1821) schrieb, von einer „Gewohnheit der Sicherheit“ geprägt, einem Grundvertrauen zwischen Bürgern und Staat, das heute einem präventiven Misstrauen gewichen ist.


