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Gastkommentar: Galaxy-Tab-Urteil - Richterspruch ohne Gewinner

Das OLG Düsseldorf hält ein Verkaufsverbot gegen Samsung aufrecht, das ins Leere läuft: Längst haben die Asiaten ihr Produkt angepasst. Am 9. Februar steht darüber eine Entscheidung an.

Der Autor Florian Müller ist Patentanalyst. Quelle: PR
Der Autor Florian Müller ist Patentanalyst. Quelle: PR

MünchenFormal gesehen hat Apple heute vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf einen Sieg über Samsung errungen: Zwei Tablet-Computer des koreanischen Elektronikherstellers - das Galaxy Tab 10.1 und kleinere, aber ähnlich gestaltete Galaxy Tab 8.9 - dürfen weiterhin nicht in Deutschland verkauft werden. Die vom Landgericht Düsseldorf im August verhängte Einstweilige Verfügung bleibt damit in Kraft.

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Apple darf sich in seinem Vorgehen durchaus bestätigt fühlen, gewinnt am Markt aber keinen Zentimeter Boden. Im November tauchte nämlich das Galaxy Tab 10.1N auf, eine geringfügig umgestaltete Variante. Mit einer breiteren Metallic-Kante und nach vorne versetzten Lautsprechern ist es etwas besser von Apples iPad zu unterscheiden. Apple beantragte Ende November auch gegen das 10.1N eine Einstweilige Verfügung. Zu einer schnellen Entscheidung war das Landgericht Düsseldorf jedoch nicht bereit, sondern wird seine Entscheidung am Donnerstag nächster Woche (9.2.2012) verkünden. Bleibt das 10.1N am Markt, läuft das Verbot des 10.1 in kommerzieller Hinsicht ins Leere.

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Unabhängig davon, wie die Schlacht um das 10.1N ausgeht, hat auch Apple heute eine Niederlage einstecken müssen. Denn anders als das LG basierte das OLG seine Entscheidung auf einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), nicht auf eine Verletzung des von Apple primär ins Feld geführten Gemeinschaftsgeschmacksmusters, eines Design-Schutzrechts. Hätte das OLG das EU-weit gültige Geschmacksmuster verletzt gesehen, wäre die Konsequenz sogar ein europaweites Verkaufsverbot gewesen. Das UWG hingegen ist eine rein deutsche Angelegenheit.

Vor dem OLG Düsseldorf hat schon ein niederländisches Berufungsgericht eine Verletzung des eingeklagten Gemeinschaftsgeschmacksmusters verneint. Auch in den USA wurde ein Antrag Apples auf eine Einstweilige Verfügung, der unter anderem ein amerikanisches „Designpatent“ (das dem hierzulande eingesetzten Geschmacksmuster entspricht) zur Grundlage hatte, abgewiesen.

  • 01.02.2012, 01:24 UhrAnonymer Benutzer: Software-Entwickler

    "Ab April dürfen keine HTC-Produkte mehr in die USA eingeführt werden, bei welchen die Anwender mit dem Finger auf eine Telefonnummer in einer E-Mail tippen können, um diese zu wählen.": Wenn so eine Pillepalle-Funktion schutzwürdig ist, müsste ich (Software-System-Architekt) zukünftig wohl 80% meiner Arbeitszeit damit verbringen, Patentschriften zu verfassen.
    Wer beendet denn endlich diesen Patent-Schwachsinn?

  • 31.01.2012, 14:13 UhrAnonymer Benutzer: roluebb

    Die vom Landgericht Düsseldorf!
    Haben die Herren Richter schon mal ein Fahrrad gesehen?
    Ja komisch, alle sehen irgendwie gleich aus obwohl von so viel verschiedenen Unternehmen gebaut:
    Alle haben zwei runde Räder mit Schlauch oder ohne, mit Luft drin, einen Ramen der sie hält. Zwei Pedale die Zahnräder drehen, mittels Kette das hintere Rad antreiben. Alle haben ein Lenkrad, manche haben sogar eine Klingel dran. Wo bleibt denn da das „Designpatent“?
    Wie oben schon erwähnt, die Herren Richter haben wohl sonst nichts zu tun? Hier stinkt es gewaltig, nach "die Großen werden bedient"!
    Für das Copyright machen sie den Bückling, da wo es ums große Geld geht, doch beim Datenschutz der Allgemeinheit da wird kopiert und gedealt was das Zeug hält und stachelt die Herren Richter lediglich zu einem großen Gähnen an!
    roluebb

  • 31.01.2012, 13:47 Uhrhideyoshi

    Dumm dass Apple sich nun wie ein Monopolist aufführt

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