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12.03.2007 
Steuerurteil

Keine Grunderwerbsteuer für wertloses Gelände

Grundstück gekauft, aber keine Grunderwerbsteuer zu zahlen: Was ein Finanzamt nicht einsah, ist recht und billig - wenn das Grundstück sachlich wertlos ist.

Eine Frau kaufte für eine Mark ein Grundstück mit baufälligen Gebäuden. Die nach umbauten Kubikmetern geschätzten Abbruchkosten überstiegen den tatsächlichen Wert von Grund und Boden. Die Käuferin beantragte daher beim Finanzamt den Preis von einer Mark heranzuziehen, um die fällige Grunderwerbsteuer zu berechnen.


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Das Finanzamt stellte sich quer: Der Wert des Grundstücks stehe in keinem Verhältnis zum symbolischen Kaufpreis, die Abbruchkosten seien irrelevant. Ein Verzicht auf die Grunderwerbsteuer sei daher unbegründet. Die Frau sah sich zu Unrecht der Steuerumgehung bezichtigt und klagte vor Gericht - mit Erfolg.

Anders als das Finanzamt sah der Bundesfinanzhof die Käuferin im Recht (II R 65/04). Beide Vertragsparteien hätten stichhaltig belegt, dass das Grundstück nach Abzug aller Kosten wertlos sei und der symbolische Preis daher ein ernst zu nehmender Wertmaßstab. Nur wenn die Käuferin nichts gezahlt hätte, wäre mangels Gegenleistung der Grundstückswert vor Abzug der Kosten voll zu versteuern gewesen.

Quelle: Wirtschaftswoche


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