Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung gemeldet sind und am Studienort eine Nebenwohnung nutzen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
MÜNCHEN. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschied in einem Normenkontrollverfahren einer Studentin gegen die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Augsburg. Begründung: Zur Wahrung des Gleichheitsgebots müsse sich die Zweitwohnungsteuer auch auf die aus beruflichen oder zu Ausbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen erstrecken. Des Weiteren fehle es auch bei Studenten nicht an einem die Zweitwohnungsteuer rechtfertigenden besonderen Aufwand der Gemeinden (Az.: 4 N 367/06).Als Favorit hinzufügenBookmarks:
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