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13.04.2007 
Maximaltemperaturen

Gericht gibt hitzefrei

von K. Schütrumpf

Gewerberaummieter können vom Vermieter verlangen, dass in den Arbeitsräumen höchstens eine Temperatur von 26 Grad herrscht, befanden die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm. Ohne entsprechende vertraglich Vereinbarung können Vermieter zu erheblichen Umbaumaßnahmen verpflichtet werden - und das kann teuer werden.

Begehrte Plätze im Schatten: Bei großer Hitze werden die Rufe nach einer verlängerten Mittagspause lauter. Foto: dpaLupe

Begehrte Plätze im Schatten: Bei großer Hitze werden die Rufe nach einer verlängerten Mittagspause lauter. Foto: dpa

MECKENBEUREN. In Arbeitsräumen darf höchstens die von der Arbeitsordnung vorgesehene Höchsttemperatur von 26 Grad herrschen. Das befanden die Richter des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm. "Wird dieser Wert überschritten, liegt - ohne entsprechende vertragliche Absicherung - ein Mangel der Mietsache vor", meint Rechtsanwältin Juliane Reichelt von der Kanzlei Gleiss Lutz. Geklagt hatte ein Spielhallenbetreiber. Im Sommer 2003 waren in seinen Räumen Temperaturen von bis zu 40 Grad gemessen worden. "Welche Maßnahmen zur Begrenzung der Innenraumtemperatur ergriffen werden, stellten die Richter dem Vermieter frei", erläutert Andreas Oberbracht, Fachanwalt für Mietrecht, der in diesem Fall den Mieter vor Gericht vertrat.

"Ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung kann der Vermieter zu erheblichen Umbaumaßnahmen mit großen Kosten verpflichtet sein. Im Extremfall kann dem Mieter sogar ein fristloses Kündigungsrecht zustehen", warnt Juliane Reichelt. Die Pflicht des Vermieters, Gewerberäume so auszustatten, dass dort regelmäßig noch verträgliche Temperaturen herrschen, gelte mit Rücksicht auf Arbeitnehmer wie auf Kunden des Mieters, sagt Menke Marquardt, Mietrechtsspezialist der Immobilienkanzlei Bethge und Partner.

Die Vermieter können nach Ansicht der Richter ihre Pflichten vorweg durch vertragliche Regelungen einschränken. Das halten auch Marquardt und Reichelt für eine Lösung. Marquardt: "Im Bedarfsfall kann ein Vermieter etwaige Ansprüche des Mieters durch einen vertraglichen Hinweis abwenden, das Objekt verfüge nicht über eine Klimaanlage und eine Höchsttemperatur sei daher nicht zu gewährleisten." Das letzte Wort in Sachen Spielhallentemperatur ist noch nicht gesprochen. "In schätzungsweise einem halben Jahr wird sich der Bundesgerichtshof mit diesem Fall befassen müssen", sagt Oberbracht.

Der nächste Sommer kommt bestimmt - und die Temperatur am Arbeitsplatz wird wieder steigen.

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