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12.04.2007 
Aktuelle Rechtsprechung

Bei versäumten Fristen gibt es kein Pardon

von Uwe Wolf

Einen Gerichtstermin zu versäumen tut weh: Prozesse können verloren gehen, Zwangsgelder oder gar Beugehaft drohen. "Phantasievollen" Erklärungsversuchen für das Zu-spät-Kommen steht die Rechtsprechung traditionell zugeknöpft gegenüber. Wie zwei neuere Entscheidungen zeigen, helfen auch Schuldzuweisungen an Routenplaner aus dem Internet nicht weiter.

Auf die im Routenplaner angegebenen Zeiten können sich die Anwälte bei versäumten Fristen nicht berufen. Foto: TomTomLupe

Auf die im Routenplaner angegebenen Zeiten können sich die Anwälte bei versäumten Fristen nicht berufen. Foto: TomTom

DÜSSELDORF. Ein Mann aus Thüringen war vom Amtsgericht wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der Delinquent legte Berufung ein. Das zuständige Landgericht in Gera terminierte die Verhandlung auf neun Uhr morgens. Wer nicht kam, war der Angeklagte. Die Berufung wurde verworfen.

Der Thüringer legte sofortige Beschwerde ein. Begründung: Er habe sich die Fahrtdauer für die 165 Kilometer lange Strecke von seinem Wohnort nach Gera durch einen Routenplaner im Internet ausrechnen lassen. Demnach sei seine Abfahrtszeit morgens um 6.15 Uhr ausreichend gewesen, um rechtzeitig vor neun beim Landgericht einzutreffen. Dass sich ihm ein Stau in den Weg gestellt habe und er deswegen erst um 9.20 Uhr in Gera angekommen sei, könne man ihm nicht zum Vorwurf machen.

Kann man doch, urteilten die Richter am Oberlandesgericht in Jena. Hohes Verkehrsaufkommen im morgendlichen Berufsverkehr sei bei einer Fahrt quer durch Thüringen "ohne weiteres voraussehbar". Die Berechnungen eines elektronischen Pfadfinders seien in diesem Zusammenhang irrelevant. Bekanntlich hinge die Reisegeschwindigkeit auch von Dingen ab, die Routenplaner vor Antritt der Reise kaum berücksichtigen könnten - spontane Staus im Berufsverkehr etwa (Oberlandesgericht Jena, 1 Ss 178/05, 1 Ws 241/05).

Einem Anwalt aus Niedersachsen war es ein Jahr zuvor nicht besser ergangen. Der Advokat vertrat eine Unternehmerin, gegen die in einer Handelsvertretersache bereits ein Versäumnisurteil ergangen war. In der Verhandlung über den dagegen eingelegten Einspruch glänzte der Prozessvertreter der Geschäftsfrau mit Abwesenheit. Als der Anwalt auch am Ende der Sitzung noch nicht im Gerichtssaal erschien, erging antragsgemäß ein zweites Versäumnisurteil.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Warum das Gericht die schuldlose Verspätung ablehnte.

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