Wer einem anderen ein Darlehen zur Teilnahme an einem so genannten Schenkkreis gewährt, kann den Darlehensbetrag nicht zurückfordern. Mit dieser Entscheidung des Landgerichts München I wird die bestehende Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems Schenkkreis nun auch auf zu Grunde liegende Darlehensverträge erweitert.
MÜNCHEN. Schenkkreise sind nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des Empfängerkreises erhalten von ihnen nachgeordneten Geberkreisen Geldbeträge geschenkt. In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen von 5 000 Euro gewährt, damit diese an einem derartigen Schenkkreis teilnehmen konnte. Als beide keinerlei Gelder erhielten, da der Schenkkreis vorher mangels neuer Teilnehmer zusammenbrach, forderte die Klägerin von der Beklagten den Darlehensbetrag vor dem Landgericht München zurück. Doch das machten die Richter von der Isar nicht mit (Az.: 10 O 25455/05).Beiträge zum Thema
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