0 Bewertungen
16.09.2006 

Der Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegt grundsätzlich jeder Vermögenswert, der im Todesfall vererbt, noch zu Lebzeiten verschenkt oder auf eine Stiftung übertragen wird. Keine Rolle spielt dabei, ob die Erben im Todesfall aufgrund testamentarischer, erbvertraglicher oder gesetzlich festgelegter Erbfolge begünstigt werden. Selbst die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger sowie Abfindungen für den Verzicht auf Pflichtteils- oder Erbersatzansprüche werden voll erfasst.

Zur Berechnung der Steuerzahllast werden die übertragenen Vermögenswerte zunächst mit dem Verkehrswert zum Todeszeitpunkt des Erblassers oder des Tages der Schenkung addiert. Spätere Wertschwankungen haben auf die Höhe der Erbschaftsteuer hingegen keinerlei Einfluss. In der Praxis ergeben sich deswegen häufig Probleme, wenn beispielsweise Aktien oder Optionen vor ihrer Überführung in den Besitz des Erben erhebliche Kursverluste erleiden.

Die Bewertung jedes einzelnen übertragenen Vermögensgegenstandes richtet sich nach dem Bewertungsgesetz, das je nach Art des Wirtschaftsguts völlig unterschiedliche Bewertungsverfahren vorsieht. Spätestens hier ist die fachkundige Hilfe eines kompetenten steuerlichen Beraters gefragt. So unterscheidet sich bereits die Wertfeststellung von Immobilien danach, ob es sich um unbebaute Grundstücke, vermietete Immobilien oder Eigenheime handelt:

- Maßgeblich bei der Bewertung unbebauter Grundstücke sind die Bodenrichtwerte, die von den Gutachterausschüssen der Städte und Kreise festgelegt werden. Von diesen wird ein Abschlag von 20 Prozent vorgenommen.

- Vermietete Wohnungen werden dagegen - gleichfalls stark vereinfacht - mit dem 12,5-fachen der jährlichen Nettokaltmiete erfasst; bei eigengenutzten Immobilien zählt die ortsübliche Vergleichsmiete. Bebaute Grundstücke werden jedoch mindestens mit 80 Prozent des 1996 festgelegten Bodenrichtwertes angesetzt.

Lesen Sie weiter auf Seite 3: Hausrat, Gegenstände und Kunst

Artikel bewerten:
  • 1 Stern
  • 2 Sterne
  • 3 Sterne
  • 4 Sterne
  • 5 Sterne
Anzeige
Anzeige

weiter Thema: Abgeltungsteuer

Folge 4: Sparerpauschbetrag und Verlustverrechnungstöpfe 

18.09.2008

Nach Einführung der Abgeltungsteuer werden Kapitalerträge mit dem Inhalt von so genannten Verlustverrechnungstöpfen verrechnet. Was dann übrig bleibt, wird mit dem neuen Sparerpauschbetrag verrechnet. Und erst wenn dieser ausgeschöpft ist, erfolgt der Abzug der Abgeltungsteuer auf den restlichen Betrag. Video


Anzeige: Abgeltungsteuer bei Konz

Konz Infopaket: Abgeltungsteuer 

2009 steht den Anlegern ein großer steuerliche Systemwechsel ins Haus: Die Abgeltungsteuer. KONZ stellt die wichtigsten Neuregelungen vor. Artikel


weiterAnlegerakademie

Zertifikate: Eine Garantie für (fast) alle Fälle  Artikel in Merkliste

28.09.2008Garantiezertifikate haben Besonderheiten, die Anleger beim Kauf beachten sollten. Foto: dpa

Das Wort Garantie hat etwas Verpflichtendes, etwas Endgültiges. Es steht für Sicherheit. Entsprechend hoch sind die Ansprüche von Anlegern, wenn sie Garantiezertifikate kaufen. Sie erhoffen sich von den Produkten attraktive Renditen, zumindest aber den vollständigen Schutz des eingesetzten Kapitals. Dass die Sache einen Haken hat, mussten Anleger in den vergangenen Tagen erleben. Artikel


Anzeige