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04.03.2007 
CDU-Rechtspolitiker Gehb legt Gesetzentwurf vor

Unionsfraktion macht ernst mit Mini-GmbH

von Maximilian Steinbeis

Die Absicht der Unions-Rechtspolitiker, eine neue Form der Kapitalgesellschaft unterhalb der GmbH zu schaffen, nimmt Gestalt an. Mit der neuen Rechtsform der „Unternehmergesellschaft“ (UG) könnten zukünftig Existenzgründer und Kleinunternehmer ihre persönliche Haftung auf erheblich billigere und unbürokratische Weise beschränken als mit der GmbH. Der rechtspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Jürgen Gehb (CDU), hat dazu einen ausformulierten Gesetzentwurf vorgelegt, der dem Handelsblatt vorliegt.

CDU und SPD wollen Existenzgründer von Bürokratielasten befreien. Doch der Weg dahin ist umstritten.  (Archivbild). Lupe

CDU und SPD wollen Existenzgründer von Bürokratielasten befreien. Doch der Weg dahin ist umstritten. (Archivbild).

BERLIN. Das GmbH-Recht gilt seit Jahren als reformbedürftig. Grund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2003, wonach ausländische Rechtsformen auch für Unternehmen mit Sitz in Deutschland zugelassen sind. Seither verliert die herkömmliche GmbH immer mehr an Boden. Mit Grund: Wer eine GmbH gründen will, muss viel Zeit, Geduld und mindestens 25 000 Euro Stammkapital mitbringen. Die britische Limited dagegen kostet fast nichts.

Dass da etwas geschehen muss, ist unstreitig – nicht aber, was. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) setzt darauf, die GmbH selbst konkurrenzfähiger zu machen, das Mindeststammkapital auf 10 000 Euro herabzusetzen und das Verfahren der Eintragung beim Handelsregister zu verschlanken. Der Gesetzentwurf dazu solle im April ins Kabinett, sagte Zypries dem Handelsblatt.


» Gründer-Check: Sind Sie fit für die Selbstständigkeit?


In der Union gibt es dagegen viele, die den Wettbewerb mit der Limited mit einer neuartigen Rechtsform aufnehmen wollen. Gehbs UG ähnelt in vielem der Limited: Sie bedarf nur eines symbolischen Euro Stammkapital. Sacheinlagen gibt es nicht, und damit auch keine Rechtsprobleme mit verdeckten Sacheinlagen. Die Eintragung ins Handelsregister wird von eventuell nötigen behördlichen Erlaubnissen abgekoppelt, die Prüfung durch das Registergericht beschränkt sich auf die Formalien. Relativ kompliziert für die Zielgruppe der Kleinunternehmer dürfte die Vorschrift zur Gewinnausschüttung zu handhaben sein: Dort heißt es, dass Gewinne nur bis maximal zur Hälfte ausgeschüttet werden können, solange das Eigenkapital weniger als 25 000 Euro beträgt.

Diese „Maßnahme der Kapitalaufholung“ sei als „Gegengewicht zum Verzicht auf ein Mindestanfangskapital“ gedacht, heißt es in der Begründung. Dem Gläubigerschutz dienen auch weitgehende Publizitätspflichten: So muss der UG-Geschäftsführer relevante Unternehmensdaten kontinuierlich in einem „Gläubigerforum“ im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen – dazu gehören auch Verschuldungsgrad, Zinsdeckung und Liquidität sowie weitere, durch Rechtsverordnung festzulegende Kennzahlen. Außerdem gibt es strenge Haftungsvorschriften: Es soll schon genügen, auf nicht näher definierte Weise „die Rechtsform der Unternehmergesellschaft zu missbrauchen“, um die volle Geschäftsführerhaftung auszulösen.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Bundesjustizministerin Zypries ist skeptisch

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