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13.03.2007 
EU-Richtlinien

Experte befürchtet Chaos bei Finanzberatern

Die rund 470 000 Finanzdienstleister in Deutschland stehen nach Auffassung des Versicherungsprofessors Hans-Peter Schwintowski vor einer grundlegenden Neuorientierung. Schwintowski kritisierte die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben für Banken und Versicherer.

fmd BERLIN. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinien Mifid (Markets in Financial Instruments Directives) und VVR (Versicherungsvermittlerrichtlinie) „werden große Verwerfungen für die Vermittler“ verbunden sein, sagte der Berliner Versicherungsprofessor Hans-Peter Schwintowski am Montag in Berlin.

„Jeder Vermittler, der sich mit Finanzdienstleistungen beschäftigt, muss sowohl den Anforderungen der Mifid als auch der VVR genügen“, sagte er. Das neue Vermittlergesetz wird voraussichtlich im Juni 2007 in Kraft treten, Mifid voraussichtlich im Herbst 2007. Für den Versicherungsexperten Schwintowski ist es nicht nachvollziehbar, dass beide Richtlinien nicht aufeinander abgestimmt sind, obwohl in der Praxis die Unterschiede zwischen Versicherungs- und Bankprodukten fließend sind. Wenn die Anforderungen „einerseits an die Vermittler und andererseits an die Beratung , Information und Dokumentation nicht angeglichen werden“, seien Fehlberatungen und Beratungsprozesse die Folge, sagte Schwintowski.

Während das Versicherungsvermittlergesetz bei der Beratung von Versicherungsprodukten eine Dokumentationspflicht vorsieht, wird das bei Mifid voraussichtlich nicht der Fall sein. Doch für den Kunden wird es nicht nachvollziehbar sein, warum Beratungsunterschiede zwischen einem Aktiensparplan, der von einem Bankberater empfohlen wird, und einer Fonds-Lebensversicherung, die der Versicherungsvermittler verkauft, bestehen.

Der Verbraucher bleibt zudem ratlos zurück, wenn die Vermittlung von Investmentfonds weder von der VVR noch von der Mifid erfasst werden. Gleiches gilt übrigens für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds. Mit Blick auf die Schrottimmobilien-Erfahrungen aus den 90er-Jahren bezweifelt Schwintowski den Nutzen dieses Entschlusses. Diese „beratungsintensiven Produkte“ sollten vom Gesetz mit abgedeckt werden; das gelte insbesondere auch für die Haftung bei Fehlberatung.

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