
Was aber, wenn genau das Gegenteil eintrifft? Wenn der Urlauber sich auf Winterspaß freut, seine Skier aber höchstens dekorativ an die Wand lehnen kann? Auch wenn einige Gebiete als „schneesicher“ gelten, ist das keine Garantie dafür, dass man dort auch tatsächlich nach Herzenslust die Pisten heruntersausen kann.
Ist kein Schneeflöckchen in Sicht, können Wintersportfreunde in bestimmten Fällen eine Reisepreiserstattung fordern. Nämlich dann, wenn „der Reiseveranstalter ein bestimmtes Skigebiet gezielt mit Schneesicherheit bewirbt“, so eine Rechtsexpertin. So ist es beispielsweise bei Tui der Fall. Hat Petrus sich am Urlaubsort nicht wie versprochen um das nötige Weiß gekümmert, darf der Gast hier kostenfrei umbuchen.
Bedingung für eine teilweise Kostenerstattung ist aber, das tatsächlich alle Lifte still stehen. Sind höher gelegene Pisten nutzbar oder die Anfahrt zur Piste etwas länger, ist der Veranstalter aus dem Schneider.
In mehreren Fällen konnten klagende Reisende sich damit schon durchsetzen. So entschied das Amtsgericht München für einen Pauschalreisenden, dem vom Veranstalter „Schneesicherheit“ versprochen wurde. Ein Viertel des Reisepreises erhielt der Kläger zurück. In einem weiteren Fall musste der Veranstalter die Fahrtkosten in das nächstliegende geeignete Skigebiet tragen, weil der Urlauber mangels Schnee am ursprünglichen Urlaubsort ausweichen musste. Auch wenn der Winterurlaubsort massiv niedriger liegt als vom Reiseveranstalter angegeben, sind die Aussichten auf die Erstattung eines Teils des Reisepreises gut.
Wer den Streit um den Schnee vor Gericht allerdings in jedem Fall vermeiden möchte, dem sei geraten, sich auf Gletscherregionen zu beschränken. Denn wenn der Veranstalter die sicheren Schneeverhältnisse im Prospekt nicht verspricht, dann haftet er auch nicht für grüne statt schneebedeckter Pisten.