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Entschädigung: Welche Rechte Urlauber im Schneechaos haben

Durch die Massen an Schnee in den Alpen war für viele Urlauber kein Durchkommen. Doch wer festsitzt, kann seinen Reiseveranstalter dafür nicht in die Pflicht nehmen. Welche Rechte eingeschneite Urlauber haben.

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Probleme können sich für den Urlauber schon bei der Anreise ergeben. Quelle: AFP
Probleme können sich für den Urlauber schon bei der Anreise ergeben. Quelle: AFP

DüsseldorfSchwierig ist sie, diese Sache mit dem Schnee. Mal ist es zu wenig, mal zu viel, mal zu pulvrig, mal zu glatt. Fallen wie dieser Tage in Österreich wahre Schneemassen vom Himmel, müssen Straßen gesperrt und Bahnstrecken unterbrochen werden. Viele Urlaubsorte werden damit von der Außenwelt abgeschnitten. Reisende sitzen fest und müssen mit zusätzlichen Hotelkosten und Problemen bei der Arbeit rechnen, die sie nicht wie geplant wieder antreten können.

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Aussichten auf Entschädigung gibt es für die Betroffenen dabei wenig. Da spielt es auch kaum eine Rolle, ob die Unterkunft selber gemietet oder bei einem großen Veranstalter gebucht wurde. In erster Instanz gilt aber in jedem Fall: Will der Urlauber seine Reise stornieren, sind immer umgehend das Hotel, der Vermieter oder der Veranstalter zu informieren. Meldet der Urlauber sich erst nach seiner Rückkehr beim Veranstalter, verliert er in der Regel seine Ansprüche.

Wer auf die eigene Anreise mit Auto oder Bahn setzt, kann nicht auf einen Veranstalter zählen, der ihn nach Hause befördern muss. Eingeschneite Urlauber können also nicht darauf pochen, mit dem Hubschrauber ausgeflogen zu werden, wenn alle Straßen gesperrt sind. Sobald die letzte Nacht in der gewählten Unterkunft verbracht wurde, hat der Veranstalter seinen Soll erfüllt. Jede weitere Nacht, die der Gast dort darüber hinaus verbringen muss, muss er selber zahlen.

Versicherungspolicen für den Skiurlaub – Was ist sinnvoll?

  • Haftpflichtversicherung

    Die sollte ohnehin jeder besitzen. Im Skiurlaub verschafft sie finanzielle Absicherung bei Unfällen, bei denen andere verletzt werden. Die Versicherung deckt Ansprüche eines Unfallopfers wie Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder Verdienstausfall. Und: Sie dient Verbraucherschützern zufolge gleichzeitig als Rechtsschutzversicherung gegen unberechtigte oder überzogene Forderungen.

  • Unfallversicherung

    Wer selbst schuld am eigenen Unfall ist, dem zahlt die Krankenkasse zwar die Behandlung, nicht aber die Kosten für eine Bergung oder mögliche bleibende Schäden. Unfallversicherungen sind für wenige Euro im Monat zu haben.

    Allerdings: Viele Unternehmen schließen Unfälle durch Risiko-Sportarten aus, und nach Auffassung einiger Versicherer gehören Skifahren und Snowboard-Fahren dazu. Bei manchen Versicherungen gibt es Risikosport-Versicherungen gegen einen Risikozuschlag. Wer eine Berufsunfähigkeit-Versicherung hat, benötigt keine Unfallversicherung.

  • Reise-Krankenversicherung

    Sie ist nach Ansicht von Verbraucherschützern „existenziell“ für Wintersportler, die ins Ausland reisen. Denn selbst innerhalb Europas zahlt die gesetzliche Krankenkasse nur die im Gastland übliche Behandlung, und die fällt oft bescheidener aus als in Deutschland. Zudem steht die private Versicherung für einen notwendigen Rücktransport ein, den keine Kasse übernimmt. Auch für Privatversicherte kann der Zusatz sinnvoll sein. Eine gute Reise-Krankenversicherung gibt es bereits für weniger als zehn Euro pro Jahr.

  • Reiserücktritt-, Reisegepäck- und Wintersportgeräte-Versicherung

    Sie sind meist überflüssig. Eine Reiserücktritt-Versicherung etwa ist eher bei teuren Reisen sinnvoll. Die Bedingungen einer Reisegepäck-Versicherung sind in vielen Fällen gar nicht erfüllbar. In Europa zahlt bei einem Einbruch oder Raub in Gebäuden, etwa im Hotelzimmer oder Parkhaus, die Hausrat-Versicherung. Skibruch-Versicherungen ersetzen in der Regel nur den Zeitwert der Ski - nach zwei Jahren schon bekommen Versicherte so meist gar keine Entschädigung.

Schlechte Karten haben Urlauber auch, wenn sie für den Winterurlaub privat ein Zimmer in einer Pension oder Ferienwohnung gebucht haben, denn: hier ist das Mietrecht anzuwenden, der Reisende muss zahlen, unabhängig davon, ob er das Zimmer nutzen kann oder nicht.

Wer eine klassische Pauschalreise gebucht hat, beispielsweise bestehend aus Bustransfer und Hotel, der hat zwar auch mehr Rechte, letztlich bleibt das Problem aber das gleiche. So müssten Veranstalter von Busreisen die Urlauber zwar wieder nach Hause transportieren - aber erst, sobald die Straßen frei sind. So lange müssen sich betroffene Urlauber also gedulden.

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Tritt der Urlauber die Reise gar nicht erst an, kann er auch trotz Lawinengefahr in der Regel nicht kostenfrei stornieren. Es sei denn, die allerhöchste Lawinengefahr gilt nicht nur für die Skipisten, sondern auch für den Skiort selber. In diesem Fall kann man Hotel oder Ferienwohnung kündigen ohne zahlen zu müssen.

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