
Der Veranstalter ist auch außen vor, wenn der Urlaub zu Ende ist, Reisende aber wegen blockierter Straßen nicht nach Hause fahren können. Mit einem etwaigen Verdienstausfall muss der Urlauber alleine zurechtkommen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Veranstalter Urlaubern ausdrücklich rät, angesichts starker Schneefälle im Hotel zu bleiben. In diesem Fall muss er dafür auch die Kosten übernehmen.
Anders sieht es aus, wenn Reisende wegen gesperrter Straßen gar nicht erst zu ihrem Urlaubsort vorstoßen können. Wenn zweifellos alle Zufahrtsmöglichkeiten zum Zielort blockiert sind, haben Urlauber das Recht, den Urlaub wegen höherer Gewalt kostenlos zu stornieren und sollten Kontakt mit ihrem Veranstalter aufnehmen. Als Beweis sollten Zeitungsberichte oder Internetmeldungen aufbewahrt werden. Versucht der Urlauber trotz der Wetterlage, die Anreise anzutreten, kommt aber ab einem bestimmten Punkt nicht mehr weiter, ist er für die entstandenen Fahrtkosten selber verantwortlich.
Sollte die Rückreise per Flug erfolgen, dieser aber stark verspätet oder ausgefallen sein, kann der Urlauber auf Kurzstrecken Ausgleichszahlungen von 250 Euro geltend machen. Als Grund dafür kann allerdings nicht nur der starke Schneefall gelten, sondern der Veranstalter muss einen organisatorischen Fehler begangen haben - beispielsweise bei fehlendem Enteisungsmittel für die Tragflächen des Flugzeugs.
Um seinen Arbeitsplatz muss sich ein Angestellter indes keine Sorgen machen. Allerdings muss er sich unverzüglich bei seinem Chef melden und ihn über die Situation in Kenntnis setzen. Das einzige was er hier zu verlieren hat ist Geld - denn Gehalt braucht der Arbeitgeber für die Fehlzeit des Mitarbeiters nicht zu bezahlen.