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03.01.2008 
Rechtsstreit

AOK Baden-Württemberg droht Milliarden-Bußgeld

von Peter Thelen

Rechtliche Auseinandersetzung: Der seit Wochen andauernde Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Rabattverträge, die die allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) mit verschiedenen Arzneimittelherstellern abschließen wollen, wird immer mehr zu einer juristischen Farce. Indes steht die AOK vor einem Dilemma – die Qual der Wahl.

BERLIN. Inzwischen geht es fast nur noch um die Frage, wer diese von betroffenen Pharmaherstellern angestoßene rechtliche Auseinandersetzung entscheiden darf: die für das Vergabe- und Wettbewerbsrecht zuständigen Vergabekammern des Bundes und der Länder sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf oder aber die Sozialgerichte. „Hier rasen zwei Züge ungebremst aufeinander zu“, kommentiert Hermann Kortland vom Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) die Entwicklung.

Im Frühjahr 2007 hatte die AOK Baden-Württemberg als eine der ersten Kassen federführend für alle AOKs vom mit der Gesundheitsreform eingeführten Recht Gebrauch gemacht, Rabattverträge für ihre Versicherten mit der Pharmaindustrie abzuschließen. Die damals geschlossenen Verträge mit elf Unternehmen über 43 Wirkstoffe sind inzwischen ausgelaufen.

Der Stuttgarter AOK-Vize Christoffer Hermann legte aber schon im Sommer nach und schrieb bundesweit weitere Verträge über insgesamt rund 80 Wirkstoffe für 2008 und 2009 aus. Die Resonanz bei der Industrie war so groß, dass er wenig später Einsparungen für das AOK-System von über einer Mrd. Euro durch neue Rabatte in Aussicht stellte.

Doch etliche nicht zum Zuge gekommene Unternehmen legten bei den Vergabekammern der Bezirksregierung Düsseldorf und des Bundeskartellamts Beschwerde ein. Beide Kammern stoppten daraufhin das Ausschreibeverfahren für 60 Wirkstoffe mit der Begründung, die AOK sei öffentlicher Auftraggeber und Rabattverträge stellten öffentliche Aufträge im Sinne des Vergaberechts dar. Folglich hätte die AOK die Verträge EU-weit ausschreiben müssen. Zudem erfülle die Ausschreibung nicht die Transparenzanforderungen des öffentlichen Vergaberechts.

Der Einspruch der AOK blieb nicht nur in der Sache erfolglos. Das OLG Düsseldorf stellte als oberste Prozessinstanz für Streitigkeiten um das Vergaberecht überdies Mitte Dezember in einer Grundsatzentscheidung klar, dass es allein befugt sei, die Zuschlagverbote der Vergabekammern aufzuheben. Dies gelte auch für den Fall, dass die Sozialgerichte dies anders sehen sollten. In der Sache verurteilte es die AOK, die Rabattverträge ruhen zu lassen, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem dort anhängigen Verfahren zu deutschen Rabattverträgen über Hilfsmittel entschieden hat, ob deutsche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber das Vergaberecht einhalten müssen.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Die Qual der Wahl.

Die AOK begnügte sich damit nicht. Sie beschritt den Sozialrechtsweg. Beim vom Bundessozialgericht (BSG) am 11. Dezember 2007 für örtlich zuständig erklärten Sozialgericht Stuttgart erhob sie im einstweiligen Rechtsverfahren Anfechtungsklage gegen das Zuschlagverbot der Vergabekammern. Kurz vor Weihnachten entschied Stuttgart: Die Sozialgerichte und nicht die Vergabekammern seien zuständig. Dies ergebe sich schon aus dem Sozialgerichtsgesetz, das Streitigkeiten zwischen Kassen und Leistungsanbietern den Sozialgerichten zuweise. Auch in der Sache gab das Sozialgericht der AOK Recht. Sie unterliege nicht dem Vergaberecht. Die Ausschreibung sei transparent und diskriminierungsfrei erfolgt. Folglich dürfe die AOK sämtliche Verträge zum 1. Januar 2008 schließen. Die Vergabekammern haben Widerspruch gegen das Urteil eingelegt.

Nun hat die AOK die Qual der Wahl. Schließt sie die Verträge, drohen ihr Bußgelder von über eine Milliarde Euro. Strafzahlungen in dieser Höhe haben nämlich verschiedene Unternehmen für diesen Fall bei den Vergabekammern beantragt. Den mit der Vollstreckung der Bußgelder verbundenen Verwaltungsakt kann kein Sozialgericht stoppen. Wartet die AOK dagegen das nicht vor 2009 erwartete Urteil des EuGH ab, verliert sie Rabatte in ähnlicher Höhe.

Der BAH ist übrigens der Meinung, dass das Sozialgericht auf dem Holzweg ist. Dafür spricht, dass die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet hat, weil sie der Meinung ist, dass für Rabattverträge das Vergabe- und nicht das Sozialrecht angewendet werden muss.


Sparen mit Arzneimittelrabatten

Rechtslage

Rabattverträge mit der Pharmaindustrie können die Krankenkassen schon seit Mai 2006 aushandeln. Erst seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform im April 2007 sind die Apotheken aber verpflichtet, vorrangig rabattierte Medikamente abzugeben. Dies hat einen Rabattboom ausgelöst: Seit April haben 238 Kassen mit 61 Herstellern Rabattverträge für mehr als 21 000 Wirkstoffe und deren unterschiedliche Handelsformen abgeschlossen. Bei einigen großen Kassen gibt es für jede zweite Packung im generikafähigen Markt einen Rabattvertrag.

Verträge

Die Ortskrankenkassen haben ihre Rabatte öffentlich ausgeschrieben. Eine erste Ausschreibung war erfolgreich. Eine zweite über rund 80 Wirkstoffe beschäftigt dagegen derzeit die Gerichte. Andere Kassen wie Barmer und DAK schlossen gezielt Verträge mit einzelnen großen Herstellern über einzelne Präparate oder ganze Sortimente.

Versicherte

Rabattierte Medikamente sind genauso gut wie nicht rabattierte. Der Versicherte muss für sie jedoch keine Zuzahlung leisten. Zudem kann er auf sinkende Kassenbeiträge hoffen, sollten die Rabatte die erwarteten Milliarden-Einsparungen bringen.

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