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03.01.2008 
Rechtsstreit

AOK Baden-Württemberg droht Milliarden-Bußgeld

von Peter Thelen

Rechtliche Auseinandersetzung: Der seit Wochen andauernde Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Rabattverträge, die die allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) mit verschiedenen Arzneimittelherstellern abschließen wollen, wird immer mehr zu einer juristischen Farce. Indes steht die AOK vor einem Dilemma – die Qual der Wahl.

BERLIN. Inzwischen geht es fast nur noch um die Frage, wer diese von betroffenen Pharmaherstellern angestoßene rechtliche Auseinandersetzung entscheiden darf: die für das Vergabe- und Wettbewerbsrecht zuständigen Vergabekammern des Bundes und der Länder sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf oder aber die Sozialgerichte. „Hier rasen zwei Züge ungebremst aufeinander zu“, kommentiert Hermann Kortland vom Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) die Entwicklung.

Im Frühjahr 2007 hatte die AOK Baden-Württemberg als eine der ersten Kassen federführend für alle AOKs vom mit der Gesundheitsreform eingeführten Recht Gebrauch gemacht, Rabattverträge für ihre Versicherten mit der Pharmaindustrie abzuschließen. Die damals geschlossenen Verträge mit elf Unternehmen über 43 Wirkstoffe sind inzwischen ausgelaufen.

Der Stuttgarter AOK-Vize Christoffer Hermann legte aber schon im Sommer nach und schrieb bundesweit weitere Verträge über insgesamt rund 80 Wirkstoffe für 2008 und 2009 aus. Die Resonanz bei der Industrie war so groß, dass er wenig später Einsparungen für das AOK-System von über einer Mrd. Euro durch neue Rabatte in Aussicht stellte.

Doch etliche nicht zum Zuge gekommene Unternehmen legten bei den Vergabekammern der Bezirksregierung Düsseldorf und des Bundeskartellamts Beschwerde ein. Beide Kammern stoppten daraufhin das Ausschreibeverfahren für 60 Wirkstoffe mit der Begründung, die AOK sei öffentlicher Auftraggeber und Rabattverträge stellten öffentliche Aufträge im Sinne des Vergaberechts dar. Folglich hätte die AOK die Verträge EU-weit ausschreiben müssen. Zudem erfülle die Ausschreibung nicht die Transparenzanforderungen des öffentlichen Vergaberechts.

Der Einspruch der AOK blieb nicht nur in der Sache erfolglos. Das OLG Düsseldorf stellte als oberste Prozessinstanz für Streitigkeiten um das Vergaberecht überdies Mitte Dezember in einer Grundsatzentscheidung klar, dass es allein befugt sei, die Zuschlagverbote der Vergabekammern aufzuheben. Dies gelte auch für den Fall, dass die Sozialgerichte dies anders sehen sollten. In der Sache verurteilte es die AOK, die Rabattverträge ruhen zu lassen, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem dort anhängigen Verfahren zu deutschen Rabattverträgen über Hilfsmittel entschieden hat, ob deutsche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber das Vergaberecht einhalten müssen.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Die Qual der Wahl.

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