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27.04.2008 

Das vollständige Interview mit Jürgen Thumann im Wortlaut:

Die Bundesregierung hat sich bei der Erbschaftsteuerreform für das Abschmelzmodell entschieden. Vor allem der BDI hatte sich für dieses Konzept ausgesprochen. Warum sind Sie nun unzufrieden?

So wie die Reform jetzt auf dem Tisch liegt, birgt sie für den Mittelstand erhebliche Risiken. Es beginnt beim Bewertungsrecht: Wenn es tatsächlich so kommt, würden Familienunternehmen systematisch viel zu hoch besteuert. In der Konsequenz kann dies das Erfolgsmodell Familienunternehmen ins Wanken bringen.

Woran liegt das?

In Traditionsunternehmen gilt für alle Gesellschafter aus den verschiedenen Familienstämmen: Wer das Unternehmen verlässt, bekommt für seinen Anteil von den übrigen Gesellschaftern nur einen geringen Erlös. Das Wohl des Unternehmens steht über dem Interesse der einzelnen Familienmitglieder. Dieses Grundprinzip sichert den Fortbestand des Unternehmens. Nach der Erbschaftsteuerreform würde sich der Wert des Anteils nach dem Marktwert richten, der bei einem Verkauf des gesamten Unternehmens zu erzielen wäre. Diesen fiktiven Marktwert kann aber der einzelne Gesellschafter, der ja nur an die anderen Familienmitglieder verkaufen kann, gar nicht erzielen. Der Erbe muss also Erbschaftsteuer zahlen auf ein Vielfaches des Wertes, den er erhält.

Warum stellt dieses Problem für einzelne Erben gleich den Bestand der ganzen Firma infrage?

Die Gesellschafter werden nach der Erbschaftsteuerreform die bisher üblichen Abfindungsklauseln nicht mehr akzeptieren und den Marktpreis verlangen. Es droht der Ausverkauf des deutschen Mittelstands. Der BDI erwartet eine jahrelange Prozesslawine und eine Zeit immenser Unsicherheit für die Unternehmen.

Das Bewertungsrecht ließe sich an diesem Punkt relativ leicht ändern. Wären Sie dann zufrieden?

Die Erbschaftsteuerreform ist weit von der Koalitionsaussage entfernt. Danach sollte bei einer Unternehmensfortführung von zehn Jahren die Erbschaftsteuer ganz entfallen. Wenn die Erbschaftsteuer schon nicht ganz entfällt, dann muss zumindest die Zehnjahresfrist im Gesetzblatt stehen.

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