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02.12.2008 
Urteil

BGH verschärft Strafen für Steuersünder

Steuersünder müssen künftig mit wesentlich härteren Strafen rechnen. In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil verschärfte der Bundesgerichtshof (BGH) die Strafen für Steuerhinterziehung, um sie den Strafandrohungen für Vermögensdelikte wie etwa Betrug anzugleichen.

BGH-Richter wollen mit ihrem Urteil einer Ungleichbehandlung entgegenwirken. Foto: dpaLupe

BGH-Richter wollen mit ihrem Urteil einer Ungleichbehandlung entgegenwirken. Foto: dpa

HB KARLSRUHE. Wer Steuern in Millionenhöhe hinterzieht, muss demnach in der Regel mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen. Denn es gebe keinen Grund, Steuersünder geringer zu bestrafen als etwa Betrüger, urteilten die Richter. Wer Schwarzarbeiter beschäftigt, dem werden dem BGH zufolge außerdem künftig höhere Summen an unterschlagenen Lohnsteuern und Sozialabgaben unterstellt. Das Gericht bestätigte damit die Verurteilung eines Bauunternehmers zu einem Jahr und elf Monaten Haft. Der Angeklagte hatte Schwarzarbeiter beschäftigt und die angefallenen Lohnsteuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt einer Million Euro unterschlagen. (Az.: 1 StR 416/08)

Die Richter wollten mit ihrem Grundsatzurteil einer unter Fachleuten viel kritisierten Ungleichbehandlung im Strafrecht entgegenwirken, sagte der Vorsitzende Richter Armin Nack am Dienstag in Karlsruhe. Demnach würden sogenannte allgemeine Straftäter wie etwa Betrüger immer noch härter bestraft als Steuersünder. So kommen Letztere eher mit einer Geld- oder Bewährungsstrafe davon. Künftig komme nur noch bei einer Steuerschuld von 50 000 bis zu 100 000 Euro eine Geldstrafe in Betracht, bestimmte der BGH jetzt. Ab diesem Betrag laufe es in der Regel auf eine Freiheitsstrafe hinaus, die aber zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Bei hinterzogenen Millionenbeträgen komme eine Bewährungsstrafe dagegen nur noch in Frage, wenn besonders schwerwiegende Milderungsgründe vorlägen.

Bei letzterem kommt dem BGH zufolge deshalb auch kein Strafbefehlsverfahren mehr in Betracht, bei dem der Beschuldigte ohne mündliche Verhandlung zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt werden kann. „Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse daran zu sehen, ob die Justiz ihrer Pflicht zur gleichmäßigen Rechtssprechung nachkommt“, sagte Nack. Weiter bestimmten die Richter, dass die Ermittler den Steuerschaden bei Schwarzarbeit künftig auf eine Weise hochrechnen dürfen, wie es bisher nur im Sozialrecht zur Ermittlung der nichtabgeführten Sozialabgaben der Fall ist. Dies führt dazu, dass die hinterzogenen Lohnsteuern und Sozialabgaben und damit die möglichen Strafen deutlich höher ausfallen.

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