Der Bundestag hat neue Transparenzregeln für Finanzinvestoren beschlossen. Junge Technologiefirmen können außerdem mit mehr Kapitalbeteiligungen von Risikogeldgebern rechnen.
Das Risikobegrenzungsgesetz soll auch Missbrauch beim Verkauf von Immobilien-Krediten stoppen. Foto: dpa
HB BERLIN. Finanzinvestoren werden bei geplanten Firmenübernahmen künftig zu mehr Transparenz verpflichtet. Der Bundestag beschloss am Freitag das Risikobegrenzungsgesetz, mit dem Investoren zu mehr Offenheit gedrängt und unerwünschte Aktionen verhindert werden sollen.
Auslöser für die Pläne waren unter anderem Berichte über die Ausplünderung und Zerschlagung von Firmen durch bestimmte Investoren, die die SPD als „Heuschrecken“ an den Pranger gestellt hatte. Anfang Juli muss auch der Bundesrat noch zustimmen.
Künftig sollen Investoren börsennotierter Firmen verpflichtet werden, ab dem Erwerb einer Beteiligung von zehn Prozent der Stimmrechte Ziele sowie Herkunft ihrer Finanzmittel offenzulegen. Falls Firmen befürchten, dass sie mit den Offenlegungspflichten Investoren abschrecken, können sie darauf per Satzungsänderung verzichten. Dazu ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung erforderlich.
Bei Unternehmen mit Namensaktien soll unbemerktes „Heranschleichen“ eines Investors erschwert werden. Bisher haben sich Aktionäre oft nicht mit ihrer wahren Identität ins Aktienregister eingetragen. Die Praxis, heimlich Aktienpakete aufzubauen und Stimmrechtsanteile erst kurz vor einem Aktionärstreffen zu melden, soll ohne Sanktionen unmöglich sein. Eine Verschleierung wird mit einem sechsmonatigen Stimmrechtsentzug bestraft.
Zudem soll verbotenes abgestimmtes Verhalten von Investoren ("acting in concert") leichter nachgewiesen werden können. Bisher war dies selten möglich, da sich die entsprechende Definition stark auf das Abstimmungsverhalten bei Hauptversammlungen konzentriert hatte.
Jetzt fallen auch Absprachen außerhalb der Aktionärstreffen darunter und können zum Pflicht-Übernahmeangebot führen, wenn eine erhebliche und dauerhafte Änderung der Unternehmensstrategie das Ziel ist. Kommunikation der Investoren untereinander oder ein gemeinsamer Aktienerwerb ist also nicht generell verboten.
Die Pläne sehen zudem vor, dass auch Beschäftigte eines nicht börsennotierten Unternehmens vor Firmenübernahmen informiert werden müssen. Bei einem Bieterverfahren werden verbindliche Angebote dem Wirtschaftsausschuss vorgelegt, in kleineren Firmen dem Betriebsrat.
Das Risikobegrenzungsgesetz soll nicht nur „Heuschrecken“ abwehren, sondern auch Missbrauch beim Verkauf von Immobilienkrediten stoppen.
Das Gesetz richtet sich gegen die Praxis, dass Banken immer öfter Kreditforderungen, insbesondere Hypothekendarlehen, an Finanzinvestoren verkaufen. Der Kunde hat künftig ein Recht darauf, dass er sofort informiert werden muss, wenn so etwas geschieht.
„Notleidende“ Kredite sollen außerdem erst gekündigt werden dürfen, wenn der Zahlungsrückstand zwei aufeinanderfolgende Teilraten und 2,5 Prozent des Nominalbetrages erreicht hat. Bei einem Kredit von 100 000 Euro und einem Zinssatz von 4,5 Prozent sind das zirka fünf Monatsraten, wie der finanzpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Hans-Ulrich Krüger, erklärte.
Der Bundestag beschloss am Freitag außerdem eine stärkere steuerliche Förderung von Kapitalbeteiligungen an innovativen Firmen. Die Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) im Juli gilt als sicher. Die Förderung ist an bestimmte Vorgaben geknüpft. Insgesamt kosten die Maßnahmen die Staatskasse voraussichtlich 475 Millionen Euro im Jahr.
Bedingung für die steuerliche Förderung ist, dass das zu erwerbende Unternehmen nicht älter als zehn Jahre ist und nicht mehr als 20 Millionen Euro Eigenkapital aufweist. Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft als vermögensverwaltend eingestuft werden und muss keine Gewerbesteuer zahlen.
Zur Gegenfinanzierung wird der steuerfreie Anteil der Tätigkeitsvergütung, die Initiatoren von Beteiligungsgesellschaften nach Rückzahlung des Kapitals an die übrigen Gesellschafter erhalten, generell von 50 auf 40 Prozent der Vergütungen abgesenkt.
Bei Übernahme von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft bleiben Verlustvorträge im Umfang der im Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen stillen Reserven erhalten. Auch bei der Veräußerung an Dritte bleiben Verlustvorträge bestehen. Dies setzt aber voraus, dass die Wagniskapitalbeteiligung mindestens vier Jahre gehalten hat.
Sogenannte „Business-Angel“, die sich als Privatpersonen unter anderem als Berater engagieren, werden ebenfalls steuerlich gefördert. Die aus dem aktiven Berufsleben ausgeschiedenen Experten erhalten einen Veräußerungsfreibetrag von maximal 200 000 Euro. Die Mindestbeteiligungssumme liegt bei 25 000 Euro.
Für die Anerkennung und Aufsicht von Gesellschaften für die Vergabe von Wagniskapital ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.
Wirtschaftsverbände und die Fünf Wirtschaftsweisen haben das MoRaKG als unzureichend kritisiert. Die Fünf Weisen nannten die Regeln als nicht weitreichend genug. Die Beteiligungsbranche kritisiert unter anderem die Vorgaben, unter denen Gesellschaften einen Verlustvortrag steuermindernd nutzen können.


