Zur Gegenfinanzierung wird der steuerfreie Anteil der Tätigkeitsvergütung, die Initiatoren von Beteiligungsgesellschaften nach Rückzahlung des Kapitals an die übrigen Gesellschafter erhalten, generell von 50 auf 40 Prozent der Vergütungen abgesenkt.
Bei Übernahme von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft bleiben Verlustvorträge im Umfang der im Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen stillen Reserven erhalten. Auch bei der Veräußerung an Dritte bleiben Verlustvorträge bestehen. Dies setzt aber voraus, dass die Wagniskapitalbeteiligung mindestens vier Jahre gehalten hat.
Sogenannte „Business-Angel“, die sich als Privatpersonen unter anderem als Berater engagieren, werden ebenfalls steuerlich gefördert. Die aus dem aktiven Berufsleben ausgeschiedenen Experten erhalten einen Veräußerungsfreibetrag von maximal 200 000 Euro. Die Mindestbeteiligungssumme liegt bei 25 000 Euro.
Für die Anerkennung und Aufsicht von Gesellschaften für die Vergabe von Wagniskapital ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.
Wirtschaftsverbände und die Fünf Wirtschaftsweisen haben das MoRaKG als unzureichend kritisiert. Die Fünf Weisen nannten die Regeln als nicht weitreichend genug. Die Beteiligungsbranche kritisiert unter anderem die Vorgaben, unter denen Gesellschaften einen Verlustvortrag steuermindernd nutzen können.


