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BVerfG-Urteil: Private Unterbringung psychisch kranker Täter rechtens

Bundesländer dürfen psychiatrische Einrichtungen zur Unterbringung schuldunfähiger Täter unter bestimmten Bedingungen privatisieren. Das Bundesverfassungsgericht merkte aber an, dass dies nicht ohne Kontrollen gehe.

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts vor der Urteilsverkündung. Quelle: dpa
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts vor der Urteilsverkündung. Quelle: dpa

KarlsruheDie Bundesländer dürfen ihre psychiatrischen Einrichtungen für die Unterbringung schuldunfähiger Straftäter unter bestimmten Voraussetzungen privatisieren und Eingriffe in die Grundrechte der Insassen auf Angestellte übertragen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil und wies damit die Klage eines in Hessen im sogenannten Maßregelvollzug untergebrachten Mannes zurück. (Az: zwei BvR 133/10)

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Mit dem Urteil sind nun auch Privatisierungen anderer staatlicher Aufgaben in engen Grenzen möglich. Dazu zählten etwa Einrichtungen der Daseinsvorsorge oder andere Bereiche, in welchen der Einsatz von Berufsbeamten aus sachlichen Gründen nicht unbedingt erforderlich sei. Allein Kostenvorteile für den Staat rechtfertigten Privatisierungen jedoch nicht. Zudem dürfe die Übertragung hoheitlicher Rechte auf private Unternehmen „nicht zu einer Flucht aus der staatlichen Verantwortung für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben führen“, heißt es im Urteil.

Der erfolglos klagende psychisch kranke Straftäter war wegen Aggressionen mit Gewalt von den privaten Angestellten der Vitos-Klinik im hessischen Haina in einer Zelle eingeschlossen worden und sah darin einen Verstoß seiner Grundrechte. Begründung: Zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse wie dem Eingriff in die Freiheitsrechte seien nur Beamte als Staatsdiener befugt, nicht aber Angestellte einer Privatfirma.

Laut Urteil ist die Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Maßregelvollzug unter gewissen Voraussetzungen wie in Hessen aber zulässig. Zum einen sei das Personal nur in gefährlichen Situationen berechtigt, Zwang auf die Insassen auszuüben und müsse dies unmittelbar der Klinikleitung melden. Zum anderen bestehe nicht die Gefahr, dass die Rechte der Kranken etwa aus Profitstreben beschnitten und Kranke zum Beispiel länger als nötig festgehalten werden: Die Klinik gehöre dem Landeswohlfahrtsverband, der als öffentlicher Träger frei von „erwerbswirtschaftliche Motiven und Zwängen“ sei.

Nach Auffassung der Verfassungshüter zielen Privatisierungslösungen wie in Hessen auf verbesserte Personalgewinnungs- und Ausbildungsmöglichkeiten privater Angestellter. Dies komme der Qualität des Maßregelvollzugs insgesamt zugute. Nach den bislang in der Praxis gemachten Erfahrungen würden diese Vorzüge „nicht mit spürbaren Nachteilen“ für den Grundrechteschutz der psychisch Kranken „erkauft“. Der Gesetzgeber und auch das Landesparlament hätten allerdings die Pflicht, dies zu kontrollieren.

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