
HB DÜSSELDORF. Scheidungs- und Trennungskinder können in diesem Jahr mit deutlich höheren Unterhaltszahlungen rechnen. Die Unterhaltssätze steigen um durchschnittlich 13 Prozent im Vergleich zum Vorjahr, teilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Mittwoch mit. Grund sind die im Wachstumsbeschleunigungsgesetz festgelegten Erhöhungen der steuerlichen Kinderfreibeträge und des Kindergeldes.
Nach der seit dem 1. Januar gültigen neuen Tabelle schwankt künftig die Höhe der zu leistenden Unterhaltszahlungen beim ersten und zweiten Kind - je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltpflichtigen - zwischen 225 und 597 Euro. Das bedeutet eine Steigerung von 26 bis 69 Euro gegenüber dem Vorjahr.
Bundesweite Richtschnur für die Unterhaltsansprüche von Kindern getrenntlebender Eltern ist die „Düsseldorfer Tabelle“. Die Aufstellung betrifft rund zwei Millionen Scheidungskinder und 1,5 Millionen Trennungskinder aus unehelichen Beziehungen. Sie sind beim Unterhalt gleichgestellt. Allerdings soll die Tabelle im Sommer diesen Jahres grundlegend überarbeitet werden.
Die Düsseldorfer Tabelle ist bundesweit die Richtschnur für die Berechnung der Unterhaltssätze von Trennungskindern. Sie wird vom Düsseldorfer Oberlandesgericht in Abstimmung mit den anderen deutschen Oberlandesgerichten erarbeitet.
Während in den unteren Stufen der Tabelle weiterhin die Kosten der Kinder oftmals nicht abgedeckt sein dürften, erweist sich die Erhöhung der Unterhaltssätze bei den höheren Stufen als völlig unangemessen und überzogen. So zahlt ein Unterhaltspflichtiger der Stufe 7 mehr als 12 % als zuvor. Das überproportionale Ausmaß mag an einem beispiel erläutert werden: Unterhaltsberechtigte Mutter mit 2 Kindern von 11 und 13 Jahren. Diese erhält neben Kindergeld von 368 € vom unterhaltsverpflichteten Vater weitere 892,00 €, kommt also auf insgesamt sage und schreibe 1.260,00 € monatlich. bei allem Verständnis werden damit Zahlbeträge zur Verfügung gestellt, die die Kosten der Kinder bei weitem übersteigen. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass bei hinzutretenden Sonderaufwendungen wie etwa einer notwendigen Ganztagsbetreuung die damit verbundenen Kosten nach Abwägung der Einkommensverhältnisse der Eltern zu einer weiteren Erhöhung führen. Hat die Mutter hier nur ein geringes Einkommen, darf der Zahlvater auch diese Kosten noch übernehmen. Die Unterhaltsberechtigte wäre hier schlecht beraten, einen ihr möglichen höheren Verdienst umzusetzen.
Und der Hinweis, dass der Zahlvater ja in den Genuß des erhöhten Kinderfreibetrages kommt, hilft da wenig. Denn dieser beträgt in 2010 "nur" 7008 €. Die im beispielsfall mehr aufgewendeten Unterhaltsbeträge von immerhin 3.696 € bleiben steuerlich also weiterhin unberücksichtigt. Dies freut umso mehr, als ein Zahlvater, der wesentlich geringere Unterhaltsleistungen erbringt, ebenfalls in den Genuss des vollen Kinderfreibetrags kommt. Kurzum: wer voll zahlt, wird auch noch bestraft.
Das System ist schief und begünstigt die Unterhaltsberechtigten, die sich einen wohlhabenderen Vater (oder auch Mutter als Unterhaltsverpflichteten) ausgesucht haben, der dafür steuerlich auch noch über den Leisten gezogen wird. Der Systemwechsel wäre hier indes einfach umzusetzen, nämlich in Form der steuerlichen Absetzbarkeit tatsächlich geleisteter Unterhaltszahlungen. Dies wird sich aber wohl nicht durchsetzen, so dass man sich weiterhin nicht mehr wundern muss, wenn Zahlväter (und natürlich auch Zahlmütter) sich auch zukünftig um Unterhaltszahlungen drücken werden, wo es nur geht. Die Leidtragenden sind hier dann wieder einmal die Kinder.
Während in den unteren Stufen der Tabelle weiterhin die Kosten der Kinder oftmals nicht abgedeckt sein dürften, erweist sich die Erhöhung der Unterhaltssätze bei den höheren Stufen als völlig unangemessen und überzogen. So zahlt ein Unterhaltspflichtiger der Stufe 7 mehr als 12 % als zuvor. Das überproportionale Ausmaß mag an einem beispiel erläutert werden: Unterhaltsberechtigte Mutter mit 2 Kindern von 11 und 13 Jahren. Diese erhält neben Kindergeld von 368 € vom unterhaltsverpflichteten Vater weitere 892,00 €, kommt also auf insgesamt sage und schreibe 1.260,00 € monatlich. bei allem Verständnis werden damit Zahlbeträge zur Verfügung gestellt, die die Kosten der Kinder bei weitem übersteigen. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass bei hinzutretenden Sonderaufwendungen wie etwa einer notwendigen Ganztagsbetreuung die damit verbundenen Kosten nach Abwägung der Einkommensverhältnisse der Eltern zu einer weiteren Erhöhung führen. Hat die Mutter hier nur ein geringes Einkommen, darf der Zahlvater auch diese Kosten noch übernehmen. Die Unterhaltsberechtigte wäre hier schlecht beraten, einen ihr möglichen höheren Verdienst umzusetzen.
Und der Hinweis, dass der Zahlvater ja in den Genuß des erhöhten Kinderfreibetrages kommt, hilft da wenig. Denn dieser beträgt in 2010 "nur" 7008 €. Die im beispielsfall mehr aufgewendeten Unterhaltsbeträge von immerhin 3.696 € bleiben steuerlich also weiterhin unberücksichtigt. Dies freut umso mehr, als ein Zahlvater, der wesentlich geringere Unterhaltsleistungen erbringt, ebenfalls in den Genuss des vollen Kinderfreibetrags kommt. Kurzum: wer voll zahlt, wird auch noch bestraft.
Das System ist schief und begünstigt die Unterhaltsberechtigten, die sich einen wohlhabenderen Vater (oder auch Mutter als Unterhaltsverpflichteten) ausgesucht haben, der dafür steuerlich auch noch über den Leisten gezogen wird. Der Systemwechsel wäre hier indes einfach umzusetzen, nämlich in Form der steuerlichen Absetzbarkeit tatsächlich geleisteter Unterhaltszahlungen. Dies wird sich aber wohl nicht durchsetzen, so dass man sich weiterhin nicht mehr wundern muss, wenn Zahlväter (und natürlich auch Zahlmütter) sich auch zukünftig um Unterhaltszahlungen drücken werden, wo es nur geht. Die Leidtragenden sind hier dann wieder einmal die Kinder.
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